Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(3) Die Unterrichtsverpflichtung der genannten Lehrkräfte umfaßt dreißig Wochenstunden; 
die darüber hinaus erteilten Unterrichtsstunden sind besonders zu belohnen. 
Art. 13. 
Auf die ständigen und unständigen Lehrer und Lehrerinnen an den Lehrerbildungs- 
anstalten und Erziehungshäusern des Staats, an den Ackerbauschulen und an der Weinbau- 
schule, an den Irrenanstalten, sowie an den Strafanstalten und an den Arbeitshäusern 
finden Art. 1 Abs. 2, Art. 5 und 9 des gegenwärtigen Gesetzes, im übrigen die Bestimmungen 
des Beamtengesetzes sinngemäße Anwendung. Ihre Anstellung, Verwendung, Versetzung 
und Pensionierung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde der betreffenden Anstalt. 
Art. 14. 
(1)0 Miännlichen oder weiblichen Erziehern oder Lehrern an Rettungsanstalten für ver- 
wahrloste Kinder, sowie an den von der Staatsbehörde genehmigten Privatanstalten für 
taubstumme, blinde, schwachsinnige oder krüppelhafte Kinder wird, wenn sie ständig und 
ausschließlich im Dienste einer solchen Anstalt stehen und die Bedingungen für eine An- 
stellung im öffentlichen Volksschuldienst in sich vereinigen, auf ihr Ansuchen die Pensions- 
berechtigung der Volksschullehrer eingeräumt. 
(2) Diese Pensionsberechtigung kann auch solchen Angehörigen des Volksschullehrerstandes 
eingeräumt werden, die im ständigen Dienste einer sonstigen gemeinnützigen Zwecken 
dienenden wohltätigen Anstalt als Erzieher oder Lehrer schulpflichtiger oder schulentlassener 
jugendlicher Personen stehen. 
(3) Die Entscheidung darüber, ob eine der in Abs. 1 und 2 genannten Anstalten die erforder- 
lichen Voraussetzungen erfüllt, steht dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens zu. 
(6t) Mit der Verleihung der Pensionsberechtigung erwerben zugleich die Hinterbliebenen 
den Anspruch auf Pension und Sterbenachgehalt aus der Staatskasse. 
(5) Für die Verleihung der Pensionsberechtigung gelten folgende näheren Bestimmungen: 
1. Die Regelung der Pensionsverhältnisse geschieht unter sinngemäßer Anwendung 
der für die Pensionierung der Volksschullehrer maßgebenden Bestimmungen und auf 
der Grundlage der für diese bestehenden Gehaltssätze.
	        
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