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Gesamtzahl der Seiten durch einen Eintrag auf der ersten Seite beglaubigt hat. Das
Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern sowie das Einheften neuer Blätter
ist untersagt.
2) Die Eintragungen in die Kontrollbücher sind unmittelbar nach den erfolgten
Veränderungen und mit Tinte oder Tintenstift zu machen. Abänderungen dürfen nur
mittels Durchstreichens und so bewirkt werden, daß das Durchgestrichene lesbar bleibt.
Die Kontrollbücher müssen von den Führern der Transporte jederzeit mitgeführt und
den Polizeibeamten und beamteten Tierärzten auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt
werden. Die Kontrollbücher sind 1 Jahr lang, von der letzten Eintragung an ge—
rechnet, aufzubewahren.
g 34 (23).
Die Kontrollbücher sind für das ganze Reichsgebiet gültig.
9 35 (24).
(y Über die Dauer der Wirksamkeit der Vorschriften in den §§ 166 bis 169
(ogl. § 170) kann vom Medizinalkollegium angeordnet werden, daß die aus
anderen deutschen Bundesstaaten zur Einfuhr gelangenden, der polizeilichen Beobachtung
unterstehenden Rinder und Schweine bei Beförderung mittels Eisenbahn oder zu Schiff
anläßlich der Untersuchung am Entladeort (§ 20 Abs. 1, § 21), bei Einführung auf
dem Landweg sofort nach der Ankunft in dem zuerst berührten württembergischen Grenzort
durch Anbringung der Buchstaben „P B“ — Polizeiliche Beobachtung — auf der
linken Schulter mittels haltbarer Farbe zu kennzeichnen sind; für Schlachtvieh kann
auch ein Brandstempel benutzt werden. Von der Einführung von nach der Anord-
nung des Medizinalkollegiums zu kennzeichnendem Vieh auf dem Landweg ist der Orts-
polizeibehörde des württembergischen Grenzorts unmittelbar nach der Ankunft unter Angabe
der Gattung und Stückzahl der eingeführten Tiere von deren Begleiter Anzeige zu
erstatten, worauf die Ortspolizeibehörde unverzüglich das weitere zu veranlassen hat
(ogl. auch §§ 166 bis 169).
(2) Das gleiche gilt hinsichtlich der aus anderen deutschen Bundesstaaten einge