Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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§ 73 (62). 
Die Oberämter werden ermächtigt, im Bedarfsfalle anzuordnen, daß 
a) die Räume, in denen Tiere getötet oder Tierkörper abgehäutet, zerlegt oder 
weiterverarbeitet werden, nach oben abzuschließen sowie mit Türen und Fenstern 
zu versehen sind; 
b) der Hofraum des Abdeckereigrundstücks zu pflastern oder sonst wasserdicht her- 
zustellen ist; 
c) wenn Tierteile gekocht werden sollen, hierfür besondere Einrichtungen in einem 
besonderen Raume herzustellen sind (vgl. § 78 Abs. 2, § 80 Abs. 1 und § 81); 
d) ein besonderer Raum zum Trocknen und Lagern verwendbarer Tierteile ein- 
zurichten ist (vgl. §878 Abs. 2, § 80 Abs. 1 und § 81). 
§ 74 (63). 
Für neu zu errichtende Abdeckereien sind folgende besondere Betriebsräumlich- 
keiten vorzuschreiben: 
a) ein Raum zur Tötung, Abhäutung und Zerlegung der Tiere; 
b) besondere Räumlichkeiten zur Verarbeitung der Tierteile, insbesondere zum 
Kochen sowie zum Trocknen und Lagern verwendbarer Teile; 
c) ein Käfig zur Absperrung und Beobachtung wutkranker oder zweerdächtiger Hunde 
oder Katzen; 
d) ein Umkleide= und Waschraum für das Arbeitspersonal; 
e) ein heizbarer Raum für die Vornahme von Zerlegungen und von mikroskopischen 
Untersuchungen. 
8 75 (64). 
Für kleinere Abdeckereien kann das Medizinalkollegium von den Vorschriften der 
88 69 bis 71, 74 Ausnahmen zulassen.
	        
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