Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

331 
stehen, ausnahmsweise die Abgabe von Fleisch als Futtermittel für Tiere unter der 
Bedingung gestattet werden, daß das Fleisch vor der Abgabe gekocht und hierauf durch 
Einspritzung auffälliger, von der Fleischfarbe abweichender Farbstoffe vollständig gefärbt 
wird. Die bestimmungsgemäße Verwendung des Fleisches ist polizeilich zu überwachen. 
Das Kochen des Fleisches ist nur dann als genügend anzusehen, wenn das Fleisch 
unter der Einwirkung der Hitze auch in den innersten Schichten grau oder grauweiß 
verfärbt ist, und wenn der von frischen Schnittflächen abfließende Saft eine rötliche 
Farbe nicht mehr besitzt. 
§ 81 (70). 
Auch bei schon bestehenden Abdeckereien ist für die Lagerung von unverarbeiteten 
tierischen Teilen und für die Zerlegung von Kadavern ein besonderer Raum zu ver- 
wenden, der von dem Raume getrennt ist, wo die tierischen Teile gekocht oder sonst 
verarbeitet werden. 
§ 82 (71). 
Transportwagen, Geräte und Betriebsräume sind nach jedesmaliger Benutzung 
gründlich zu reinigen und, wenn es sich um die Beseitigung eines mit einer Seuche 
behafteten Kadavers gehandelt hat, zu desinfizieren. 
§ 83 (72). 
) Der Inhalt der Sammelgrube (§ 70) ist entsprechend dem im § 14 Abfk. 1 
Nr. 2 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren für die Desinfektion von Jauche 
angegebenen Verfahren zu desinfizieren, nach Bedarf zu entleeren und nach näherer 
Bestimmung der Ortspolizeibehörde wegzuschaffen. 
(2) Das Medizinalkollegium kann für die Behandlung des Abflußwassers aus den 
Abdeckereien weitergehende Vorschriften erlassen. 
§ 4 (73). 
(1) Der höchste Grundwasserstand des zum Vergraben von Kadavern und tierischen 
Teilen bestimmten Geländes (des Wasenplatzes) soll so tief liegen, daß Gruben von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.