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stehen, ausnahmsweise die Abgabe von Fleisch als Futtermittel für Tiere unter der
Bedingung gestattet werden, daß das Fleisch vor der Abgabe gekocht und hierauf durch
Einspritzung auffälliger, von der Fleischfarbe abweichender Farbstoffe vollständig gefärbt
wird. Die bestimmungsgemäße Verwendung des Fleisches ist polizeilich zu überwachen.
Das Kochen des Fleisches ist nur dann als genügend anzusehen, wenn das Fleisch
unter der Einwirkung der Hitze auch in den innersten Schichten grau oder grauweiß
verfärbt ist, und wenn der von frischen Schnittflächen abfließende Saft eine rötliche
Farbe nicht mehr besitzt.
§ 81 (70).
Auch bei schon bestehenden Abdeckereien ist für die Lagerung von unverarbeiteten
tierischen Teilen und für die Zerlegung von Kadavern ein besonderer Raum zu ver-
wenden, der von dem Raume getrennt ist, wo die tierischen Teile gekocht oder sonst
verarbeitet werden.
§ 82 (71).
Transportwagen, Geräte und Betriebsräume sind nach jedesmaliger Benutzung
gründlich zu reinigen und, wenn es sich um die Beseitigung eines mit einer Seuche
behafteten Kadavers gehandelt hat, zu desinfizieren.
§ 83 (72).
) Der Inhalt der Sammelgrube (§ 70) ist entsprechend dem im § 14 Abfk. 1
Nr. 2 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren für die Desinfektion von Jauche
angegebenen Verfahren zu desinfizieren, nach Bedarf zu entleeren und nach näherer
Bestimmung der Ortspolizeibehörde wegzuschaffen.
(2) Das Medizinalkollegium kann für die Behandlung des Abflußwassers aus den
Abdeckereien weitergehende Vorschriften erlassen.
§ 4 (73).
(1) Der höchste Grundwasserstand des zum Vergraben von Kadavern und tierischen
Teilen bestimmten Geländes (des Wasenplatzes) soll so tief liegen, daß Gruben von