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2 m Tiefe angelegt werden können, ohne daß auf Wasser gestoßen wird. Die Gruben
sollen mindestens 0,55 m voneinander getrennt sein und dürfen nur mit Genehmigung
der Ortspolizeibehörde geöffnet oder erneut in Benutzung genommen werden. Die
Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn nach amtstierärztlichem Gutachten
mit Sicherheit anzunehmen ist, daß eine vollständige Verwesung der in der Grube
untergebrachten Kadaver oder Kadaverteile stattgefunden hat, und daß ansteckungsfähige
Seuchenkeime in der Grube nicht mehr vorhanden sind. In besonderen Ausnahme-
fällen kann die vorzeitige Offnung solcher Gruben unter Anwendung aller erforderlichen
Vorsichtsmaßregeln und unter polizeilicher ÜUberwachung gestattet werden. Die aus
einer geöffneten Grube ausgehobenen Tierteile sind wieder vorschriftsmäßig zu vergraben
oder sonst (8§ 78) unschädlich zu beseitigen.
(2) Der Wasenplatz darf zu keinem anderen Zwecke als zum Vergraben von Kadavern
benutzt werden; insbesondere ist verboten, auf ihm Viehfutter zu gewinnen oder ihn
beweiden zu lassen.
§ 85 (74).
1) Das Halten von Schweinen auf dem Adbdeckereigrundstück ist verboten.
(2) Für Hunde, die auf dem Abdeckereigrundstücke gehalten werden, kann die An-
kettung oder Unterbringung in Zwingern angeordnet werden.
Beaufsichtigung.
§ 86 (75).
Die Abdeckereien einschließlich der Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder
Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen sind bei sich darbietender Gelegenheit,
jedoch mindestens halbjährlich einmal vom beamteten Tierarzt zu besichtigen. Hierbei
sind die einschlägigen Vorschriften im 8 17 Abs. 4 zu beachten.
§ 87 (76).
(1) Inhaber von Abdeckereien oder von Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung
oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen oder sonstige Personen, die zur