Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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2 m Tiefe angelegt werden können, ohne daß auf Wasser gestoßen wird. Die Gruben 
sollen mindestens 0,55 m voneinander getrennt sein und dürfen nur mit Genehmigung 
der Ortspolizeibehörde geöffnet oder erneut in Benutzung genommen werden. Die 
Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn nach amtstierärztlichem Gutachten 
mit Sicherheit anzunehmen ist, daß eine vollständige Verwesung der in der Grube 
untergebrachten Kadaver oder Kadaverteile stattgefunden hat, und daß ansteckungsfähige 
Seuchenkeime in der Grube nicht mehr vorhanden sind. In besonderen Ausnahme- 
fällen kann die vorzeitige Offnung solcher Gruben unter Anwendung aller erforderlichen 
Vorsichtsmaßregeln und unter polizeilicher ÜUberwachung gestattet werden. Die aus 
einer geöffneten Grube ausgehobenen Tierteile sind wieder vorschriftsmäßig zu vergraben 
oder sonst (8§ 78) unschädlich zu beseitigen. 
(2) Der Wasenplatz darf zu keinem anderen Zwecke als zum Vergraben von Kadavern 
benutzt werden; insbesondere ist verboten, auf ihm Viehfutter zu gewinnen oder ihn 
beweiden zu lassen. 
§ 85 (74). 
1) Das Halten von Schweinen auf dem Adbdeckereigrundstück ist verboten. 
(2) Für Hunde, die auf dem Abdeckereigrundstücke gehalten werden, kann die An- 
kettung oder Unterbringung in Zwingern angeordnet werden. 
Beaufsichtigung. 
§ 86 (75). 
Die Abdeckereien einschließlich der Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder 
Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen sind bei sich darbietender Gelegenheit, 
jedoch mindestens halbjährlich einmal vom beamteten Tierarzt zu besichtigen. Hierbei 
sind die einschlägigen Vorschriften im 8 17 Abs. 4 zu beachten. 
§ 87 (76). 
(1) Inhaber von Abdeckereien oder von Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung 
oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen oder sonstige Personen, die zur
	        
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