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§ 90 (79).
(1) Dem Erlaubnisgesuche sind eine Beschreibung und Pläne der baulichen und
sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt beizufügen; auch sind darin diejenigen
Impfstoffe zu bezeichnen, die hergestellt werden sollen, ferner ihre Wirkungs= und Prüfungs-
weise sowie die Art der Haltbarmachung und die Dauer ihrer Wirksamkeit anzugeben.
(2) Die Erteilung der Erlaubnis ist davon abhängig zu machen, daß die baulichen
und sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt den an die Herstellung, Aufbewahrung
und den Vertrieb der Impfstoffe zu stellenden Anforderungen genügen, und daß die
nötigen Vorkehrungen getroffen sind, um eine Verschleppung von Viehseuchenerregern
wirksam zu verhüten.
§ 91 (80).
) Die Erlaubnis gilt nur für die genehmigten Impfstoffe. Wenn der Unter-
nehmer außer den nach § 90 angemeldeten noch weitere Impfstoffe herstellen und ver-
kaufen will, so hat er hierfür erneut die Erlaubnis einzuholen.
(2) Die Erlaubnis ist vom Medizinalkollegium zurückzunehmen, wenn aus
Handlungen oder Unterlassungen des Unternehmers der Mangel derjenigen Eigenschaften,
die bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 89 vorausgesetzt werden mußten, klar erhellt,
oder wenn die baulichen oder sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt den An-
forderungen nicht mehr genügen.
§ 92 (81).
Für bestehende Anstalten ist die im § 89 vorgesehene Erlaubnis binnen 2 Monaten
nachzusuchen. Das Medizinalkollegium kann für die Erfüllung der zu stellenden An-
forderungen eine Frist bis zu 6 Monaten gewähren.
§ 93 (82).
) Der Betrieb der Anstalten mit Ausnahme derjenigen, die unter tierärztlicher
Leitung vom Staate betrieben werden, unterliegt der amtstierärztlichen überwachung
nach den Vorschriften des Abs. 2. Die Tiere, die zur Gewinnung von Impfsstoffen
bestimmt sind, müssen frei von übertragbaren Krankheiten sein und vor ihrer Verwen-
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