Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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dünntes Kresolwasser (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 der Anweisung für das Des- 
infektionsverfahren). 
§ 104 (93). 
(1) Gewerbsmäßige Viehkastrierer haben ein Kontrollbuch zu führen, aus dem 
hervorgeht, wann und in welchen Orten und Gehöften sie Kastrationen vorgenommen 
haben. Das Kontrollbuch ist 1 Jahr lang, von der letzten Eintragung an gerechnet, 
aufzubewahren und den Polizeibeamten und den beamteten Tierärzten auf Verlangen 
zur Einsicht vorzulegen. 
(2) Die Kontrollbücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seiten- 
zahlen versehen sein. Sie dürfen erst in Gebrauch genommen werden, nachdem die 
Ortspolizeibehörde desjenigen Ortes, von dem aus der Gewerbebetrieb stattfindet, die 
Gesamtzahl der Seiten durch einen Eintrag auf der ersten Seite beglaubigt hat. Das 
Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern sowie das Einheften neuer Blätter 
ist untersagt. Die Eintragungen in die Kontrollbücher sind unmittelbar nach der er- 
folgten Kastration und mit Tinte oder Tintenstift zu machen. Abänderungen dürfen 
nur mittels Durchstreichens und so bewirkt werden, daß das Durchgestrichene lesbar bleibt. 
II. Vorschriften zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen. 
(§§ 18 bis 61, 78 des Reichsgesetzes.) 
1. Wilzbrand, Rauschbrand, Wild= und KRinderseuche. 
A. Wilzbrand. 
I. Schutzmaßregeln. 
§ 105 (94). 
(1) Ist der Ausbruch des Milzbrandes oder der Verdacht dieser Seuche festgestellt, 
so hat die Ortspolizeibehörde die Absonderung, nötigenfalls auch die Bewachung der 
milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere anzuordnen (§ 19 Abs. 1, 4 des 
Reichsgesetzes).
	        
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