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§ 112 (101).
(1) Die Kadaver und Kadaverteile (Fleisch, Häute, Blut, Eingeweide, Hörmer,
Klauen usw.) gefallener oder getöteter milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger
Tiere müssen sofort nach Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich beseitigt werden.
(2) Das Abhäuten der Kadaver ist verboten.
(5) Eine Offnung der Kadaver darf ohne ortspolizeiliche Erlaubnis nur von Tier-
ärzten oder unter deren Leitung vorgenommen werden.
(4 Bis zu ihrer unschädlichen Beseitigung sind die Kadaver oder Kadaverteile
nach amtstierärztlicher Anweisung dicht zu bedecken und tunlichst unter sicherem Ver-
schlusse so aufzubewahren, daß ihre Berührung durch Tiere oder Menschen und eine
anderweitige Verschleppung von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden wird. Die
Bewachung der Kadaver oder Kadaverteile kann von der Ortspolizeibehörde angeordnet
werden.
(5) Zum Wegschaffen der Kadaver oder Kadaverteile sollen möglichst nur solche
Fahrzeuge oder Behältnisse verwendet werden, die für Blut und tierische Abgänge un-
durchlässig sind. Beim Transport müssen die natürlichen Körperöffnungen der Kadaver
durch Einschieben von Werg, Tuchstücken oder dergleichen gegen das Abfließen von
Blut möglichst dicht abgeschlossen werden; auch müssen die Kadaver oder Kadaverteile
so dicht zugedeckt sein, daß sie für Fliegen unzugänglich sind.
(6) Die Vorschriften im § 108 Abs. 3, 5 finden auch bei dem Transport, der
Zerlegung und der unschädlichen Beseitigung der Kadaver oder Kadaverteile sinngemäß
Anwendung.
□) Der beamtete Tierarzt hat die unschädliche Beseitigung der Kadaver oder
Kadaverteile einschließlich des Transports, sowie die ordnungsmäßige Desinfektion des
bei dem Transport, der Zerlegung und der unschädlichen Beseitigung beschäftigt ge-
wesenen Hilfspersonals (§ 116 Abs. 2), soweit nicht die Unschädlichmachung in einer
Abdeckerei mit geschultem Personal erfolgt, zu überwachen und für die Bereitstellung
der erforderlichen Desinfektionsmittel (§ 11 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 der Anweisung für
das Desinfektionsverfahren) auf Kosten der Gemeinde (Art. 23 Nr. 2, 4 des Aus-