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des beamteten Tierarztes zu veranlassen und inzwischen folgende vorläufigen Maßregeln
zu treffen:
a)
b)
c)
Das Klauenvieh des verdächtigen Gehöfts ist in seinen Ställen oder sonstigen
Standorten abzusondern (§ 19 Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes). Der Zutritt zu
den Ställen (Standorten) ist, abgesehen von Notfällen, nur dem Besitzer der
Tiere oder der Ställe (Standorte), dessen Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,
Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und Tierärzten gestattet.
Das verdächtige Gehöft ist in der Weise abzusperren, daß, abgesehen von Not-
fällen, weder Tiere eingestellt noch von Klauenvieh stammende Erzeugnisse und
Rohstoffe, noch Stallgerätschaften, Dünger, Jauche oder Futter= und Streu-
vorräte weggebracht werden dürfen. Milch darf nur nach vorheriger Abkochung
oder anderer ausreichender Erhitzung (§ 39 Abs. 3) weggegeben werden. Für
die Abgabe von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine wirksame Erhitzung
der gesamten Milch gewährleistet ist, ist eine Ausnahme zuzulassen.
Das Wegbringen von Klauenvieh aus der Ortschaft, das Durchtreiben von
solchem Vieh sowie das Fahren mit angespannten fremden Wiederkäuern durch
die Ortschaft ist zu verbieten.
4) Ist die Milch des verdächtigen Viehbestandes bisher an eine Sammelmolkerei
(6 37) abgeliefert worden, so ist sofort jedes weitere Weggeben von nicht aus-
reichend erhitzter Milch aus dieser Molkerei an landwirtschaftliche Betriebe, in
denen Klauenvieh gehalten wird, sowie die Verwertung solcher Milch in den
eigenen Viehbeständen der Molkerei, soweit dies nicht schon nach § 39 verboten
ist, zu untersagen. Desgleichen ist die Abgabe von roher Milch aus der
Molkerei zum Genusse für Menschen zu verbieten, sobald und solange anzu-
nehmen ist, daß Milch aus dem verdächtigen Viehbestand in die abzugebende
Milch aufgenommen oder verarbeitet worden ist. Ferner ist anzuordnen, daß
die zur Anlieferung der Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände be-
nutzten Gefäße aus der Molkerei nicht entfernt werden dürfen, bevor sie des-
infiziert sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 der Anweisung für das Desinfektions-
verfahren).