380
von Klauenvieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuergespannen verboten.“ leicht sichtbar
anzubringen.
(63) Die Einhaltung der getroffenen Anordnungen ist durch fortgesetzte polizeiliche
überwachung sicherzustellen. Beim Ausbruch der Seuche in einer bis dahin seuchenfreien
Gegend ist tunlichst in jeden Seuchenort ein besonderer Landjäger zu legen.
186 (162).
() Die verseuchten Gehöfte sind gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen
Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können, in folgender Weise abzu-
sperren:
a) Über die Ställe oder sonstigen Standorte, wo Klauenvieh steht, ist die Sperre
zu verhängen (§ 22 Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes). Befindet sich das Vieh auf
der Weide, so ist in der Regel die Aufstallung anzuordnen. Die abgesperrten
Tiere dürfen aus dem Stalle (Standort) mit oberamtlicher Erlaubnis zur sofortigen
Schlachtung entfernt werden. Auf die Schlachtung finden die Vorschriften des
§ 184 Anwendung. Jedoch kann von der amtstierärztlichen Leitung der Schlach-
tung (§ 184 Abs. 1) Abstand genommen werden.
b) Die Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen Ein-
hufer außerhalb des gesperrten Gehöfts ist zu gestatten, jedoch nur unter der
Bedingung, daß vor dem Verlassen des Gehöfts die Hufe der Tiere desinfiziert werden.
0) Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann. Für
Tauben gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung ermög-
lichen.
d) Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöfte fernzuhalten.
e) Das Weggeben von Milch aus dem Gehöft ist an die Bedingung der vorherigen
Abkochung oder einer anderen ausreichenden Erhitzung (§ 39 Abs. 3) zu knüpfen.
Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewährleistet werden, so ist das Weggeben
von Milch aus dem Gehöfte zu verbieten. Für die Abgabe von Milch an
Sammelmolkereien, in denen eine wirksame Erhitzung der gesamten Milch ge-
währleistet ist, sind Ausnahmen zuzulassen, wenn nicht erhebliche seuchenpolizeiliche
Bedenken entgegenstehen.