Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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von Klauenvieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuergespannen verboten.“ leicht sichtbar 
anzubringen. 
(63) Die Einhaltung der getroffenen Anordnungen ist durch fortgesetzte polizeiliche 
überwachung sicherzustellen. Beim Ausbruch der Seuche in einer bis dahin seuchenfreien 
Gegend ist tunlichst in jeden Seuchenort ein besonderer Landjäger zu legen. 
186 (162). 
() Die verseuchten Gehöfte sind gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen 
Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können, in folgender Weise abzu- 
sperren: 
a) Über die Ställe oder sonstigen Standorte, wo Klauenvieh steht, ist die Sperre 
zu verhängen (§ 22 Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes). Befindet sich das Vieh auf 
der Weide, so ist in der Regel die Aufstallung anzuordnen. Die abgesperrten 
Tiere dürfen aus dem Stalle (Standort) mit oberamtlicher Erlaubnis zur sofortigen 
Schlachtung entfernt werden. Auf die Schlachtung finden die Vorschriften des 
§ 184 Anwendung. Jedoch kann von der amtstierärztlichen Leitung der Schlach- 
tung (§ 184 Abs. 1) Abstand genommen werden. 
b) Die Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen Ein- 
hufer außerhalb des gesperrten Gehöfts ist zu gestatten, jedoch nur unter der 
Bedingung, daß vor dem Verlassen des Gehöfts die Hufe der Tiere desinfiziert werden. 
0) Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann. Für 
Tauben gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung ermög- 
lichen. 
d) Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöfte fernzuhalten. 
e) Das Weggeben von Milch aus dem Gehöft ist an die Bedingung der vorherigen 
Abkochung oder einer anderen ausreichenden Erhitzung (§ 39 Abs. 3) zu knüpfen. 
Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewährleistet werden, so ist das Weggeben 
von Milch aus dem Gehöfte zu verbieten. Für die Abgabe von Milch an 
Sammelmolkereien, in denen eine wirksame Erhitzung der gesamten Milch ge- 
währleistet ist, sind Ausnahmen zuzulassen, wenn nicht erhebliche seuchenpolizeiliche 
Bedenken entgegenstehen.
	        
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