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c) Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh. Das Verbot findet
keine Anwendung auf Viehversteigerungen auf dem eigenen nicht gesperrten. Ge-
höfte des Besitzers, wenn nur Tiere zum Verkaufe kommen, die sich mindestens
3 Monate im Besitze des Versteigerers befinden.
d) Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh.
e) Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch (§ 39 Abs. 3) aus Sammel-
molkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh gehalten wird,
sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Moltkerei,
soweit dies nicht schon nach § 39 verboten ist, ferner die Entfernung der zur
Anlieferung der Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Ge-
fäße aus der Molkerei, bevor sie desinfiziert sind (vgl. S 11 Abs. 1 Nr. 9, 10
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren).
(2) Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 können in besonderen Fällen zugelassen
werden, wenn zwingende wirtschaftliche Gründe vorliegen und nach der Erklärung des
beamteten Tierarztes überwiegende seuchenpolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen. Bei
Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 unter a bis d sind Personen
und Tiere aus Sperrbezirken auszuschließen.
) Im gleichen Umkreis (Abs. 1) können nachstehende Veranstaltungen verboten oder
in der Weise beschränkt werden, daß davon Personen und Tiere aus Sperrbezirken aus-
geschlossen sind:
a) Viehmärkte und öffentliche Tierschauen, soweit sie andere Tiergattungen als Wieder-
käuer und Schweine betreffen;
b5) Jahr= und Wochenmärkte, auch wenn auf ihnen Vieh nicht gehandelt wird;
Jc) Körungen von Tieren jeder Gattung;
d) Schafwäschen zu gemeinschaftlicher Benutzung.
() Soweit von Märkten oder öffentlichen Tierschauen Tiere aus Sperrbezirken aus-
geschlossen werden (Abs. 2, 3), ist für die zugeführten Tiere auf Grund der im § 27
Abs. 4 erteilten Ermächtigung mindestens die Beibringung von Ursprungszeugnissen an-
zuordnen.