Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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geschrieben werden mit der Maßgabe, daß zu dem Badeverfahren überzugehen ist, sobald 
es nach Lage der Sache ausgeführt werden kann. 
(s) In Verbindung mit dem Heilverfahren ist eine Desinfektion der Stallungen, 
der Hürden, der Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, die mit den 
kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, nach der Vorschrift des 
§ 23 Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren auszuführen. 
(4) Auf die Anzeige des Besitzers von der Beendigung des Heilverfahrens, bei Schaf- 
herden auch ohne dies, sobald 3 Monate seit der Feststellung der Räude verflossen sind, 
hat das Oberamt eine amtstierärztliche Untersuchung der Pferde oder Schafe zu veran- 
lassen. Das Oberamt hat zu verlangen, daß der Anzeige eine Bescheinigung des 
behandelnden Tierarztes über den Erfolg des Heilverfahrens beigefügt wird. Wenn der 
beamtete Tierarzt das Heilverfahren geleitet hat, ist von einer besonderen amtstierärzt. 
lichen Untersuchung abzusehen. 
(5) Wenn bei der amtstierärztlichen Untersuchung noch Erscheinungen der Räude 
wahrgenommen werden, so ist der Besitzer der Tiere zur Fortsetzung des Heilverfahrens 
und zur Wiederholung der im Abs. 3 vorgeschriebenen Desinfektionsmaßnahmen anzuhalten. 
§ 277 (250). 
(1) Die räudekranken und die der Seuche verdächtigen Pferde und sämtliche zu dem 
Bestand oder der Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen Schafe dürfen bis zur 
Aupfhebung der Schutzmaßregeln weder in fremde Ställe gestellt noch auf eine Weide 
gebracht werden, die mit Tieren derselben Gattung aus unverseuchten Beständen be- 
weidet wird. 
(2) Erforderlichenfalls hat das Oberamt dafür Sorge zu tragen, daß auf den 
Weideflächen die Hütungsgrenzen für das gesunde und für das kranke Vieh festgestellt 
und beachtet werden. 
(63) Vor Beendigung des Heilverfahrens dürfen räudekranke Pferde innerhalb der 
Feldmark zur Arbeit verwendet, aber mit gesunden Pferden weder zusammengespannt 
noch sonst in unmittelbare Berührung gebracht werden. 
(4) Geschirre, Decken und Putzzeuge, die bei kranken Pferden benutzt worden sind 
dürfen vor erfolgter Desinfektion bei unverdächtigen Pferden nicht verwendet werden.
	        
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