Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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B. Bekämpfungsmaßregeln bei Rusbruch oder Verdacht der Seuche. 
I. Grmittlung. 
§ 288 (259). 
(1) Ist der Ausbruch der Schweineseuche oder Schweinepest oder der Verdacht dies 
Seuchen festgestellt, so haben die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt, weiterh 
auch das Oberamt, erforderlichenfalls im Benehmen mit der Bahnbehörde, Ermittlung 
darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, o 
wohin und an wen neuerdings Schweine aus dem Bestande verkauft oder sonst entfer 
worden sind, ob, wann und wo die kranken oder seuchenverdächtigen oder diejenige 
Schweine, auf deren Einbringung in den Bestand der Seuchenausbruch nach Laged 
Sache zurückzuführen ist, erworben sind, und wer ihr früherer Besitzer ist. Der beamte 
Tierarzt hat den verseuchten Schweinebestand nach Zahl und Art (Ferkel, Läufer, Zuch 
und Mastschweine) aufzunehmen. 
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln oh 
Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden, in Württemberg d 
Oberämter,) sofort auf kürzestem Wege (womöglich telephonisch oder telegraphisch 
benachrichtigen. 
9 289 (260). 
(1) Sind Schweine unter Erscheinungen der Schweineseuche oder Schweinepest #9 
fallen oder wegen Verdachts dieser Seuchen getötet oder geschlachtet worden, oder find 
sich verdächtige Erscheinungen nach der Schlachtung, so sind die Kadaver oder bei 9# 
schlachteten Schweinen die für die Feststellung der Seuche erforderlichen Teile (Bruf 
und Baucheingeweide) bis zur amtstierärztlichen Untersuchung aufzubewahren, wobei je 
Berührung der aufbewahrten Stücke mit anderen Tieren oder durch unbefugte Persone 
zu verhüten ist. 
; Aus Beständen, bei denen Schweineseuche= oder Schweinepestverdacht besteh 
dürfen Schweine vor der amtstierärztlichen Untersuchung nicht abgegeben werden. 
  
1) Bei Beteiligung des Zentralviehhofs in Berlin die Königliche Veterinärpolizei auf diesem Viehhof.
	        
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