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6) Die nach den Abs. 1, 2 angeordneten Impfungen sind nach dem Lorenzschen oder
einem anderen vom Medizinalkollegium zugelassenen Impfverfahren durch den beamteten
Tierarzt auszuführen. Im Benehmen mit letzterem kann das Oberamt auch andere
approbierte Tierärzte mit der Ausführung der Impfung betrauen. Die Lorenzschen
Impfstoffe sind vom Hygienischen Laboratorium, Tierärztliche Abteilung, des Medizinal-
kollegiums zu beziehen; bei den Bestellungen ist anzugeben, ob es sich um eine Impfung
im Sinne des Abs. 1 oder des Abs. 2 handelt. Die dem Impftierarzt gleichzeitig mit
den Impfstoffen zugehenden Vordrucke für Impflisten sind auszufüllen und 2 Wochen
nach der Impfung mit einem kurzen Bericht über deren Verlauf dem Medizinalkollegium
vorzulegen. Mit den Impfstoffen für Impfungen nach Abs. 2 werden dem Impftierarzt
auch Vordrucke zu Einzugsverzeichnissen zugefertigt, die sofort nach Abschluß der Impfung
ausgefüllt den Ortspolizeibehörden zu übergeben sind.
(4) Die Ortspolizeibehörden haben nach Empfang der ihnen auf Grund des Abfs. 3
übergebenen Einzugsverzeichnisse ohne Verzug die festgesetzten Impfgebühren einzuziehen
und nach Abzug einer Einzugsgebühr von 5 vom Hundert des eingezogenen Betrags
unter Anschluß des Einzugsverzeichnisses an die Kasse des Hygienischen Laboratoriums
des Medizinalkollegiums (Postscheckkonto Nr. 371) einzusenden.
d315.
(1) Ungenügender Impfschutz im Sinne des § 314 Abs. 2 ist dann anzunehmen,
wenn aktiv immunisierte Schweine nachweislich an reinem Stäbchenrotlauf innerhalb der
Frist eingehen, während der sie durch die Schutzimpfung gegen Schweinerotlauf geschützt
sein sollen. Diese Frist beginnt bei Anwendung des Lorenzschen Impfverfahrens 2 Wochen
nach der letzten Kultureinspritzung und erstreckt sich für Tiere, denen nur einmal Kultur
eingespritzt wurde, auf 5 Monate und für Tiere, die zwei Kultureinspritzungen erhielten,
auf 12 Monate, je von der letzten Kultureinspritzung an gerechnet. Soweit andere
Impfverfahren zugelassen werden, ist die in Rede stehende Frist jeweils vom Medizinal-
kollegium zu bestimmen.
(2) Zur Feststellung des Krankheitszustandes rücksichtlich der Entschädigungsleistung
wegen ungenügenden Impfschutzes sind nach Wahl des Tierbesitzers entweder an das