Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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6) Die nach den Abs. 1, 2 angeordneten Impfungen sind nach dem Lorenzschen oder 
einem anderen vom Medizinalkollegium zugelassenen Impfverfahren durch den beamteten 
Tierarzt auszuführen. Im Benehmen mit letzterem kann das Oberamt auch andere 
approbierte Tierärzte mit der Ausführung der Impfung betrauen. Die Lorenzschen 
Impfstoffe sind vom Hygienischen Laboratorium, Tierärztliche Abteilung, des Medizinal- 
kollegiums zu beziehen; bei den Bestellungen ist anzugeben, ob es sich um eine Impfung 
im Sinne des Abs. 1 oder des Abs. 2 handelt. Die dem Impftierarzt gleichzeitig mit 
den Impfstoffen zugehenden Vordrucke für Impflisten sind auszufüllen und 2 Wochen 
nach der Impfung mit einem kurzen Bericht über deren Verlauf dem Medizinalkollegium 
vorzulegen. Mit den Impfstoffen für Impfungen nach Abs. 2 werden dem Impftierarzt 
auch Vordrucke zu Einzugsverzeichnissen zugefertigt, die sofort nach Abschluß der Impfung 
ausgefüllt den Ortspolizeibehörden zu übergeben sind. 
(4) Die Ortspolizeibehörden haben nach Empfang der ihnen auf Grund des Abfs. 3 
übergebenen Einzugsverzeichnisse ohne Verzug die festgesetzten Impfgebühren einzuziehen 
und nach Abzug einer Einzugsgebühr von 5 vom Hundert des eingezogenen Betrags 
unter Anschluß des Einzugsverzeichnisses an die Kasse des Hygienischen Laboratoriums 
des Medizinalkollegiums (Postscheckkonto Nr. 371) einzusenden. 
d315. 
(1) Ungenügender Impfschutz im Sinne des § 314 Abs. 2 ist dann anzunehmen, 
wenn aktiv immunisierte Schweine nachweislich an reinem Stäbchenrotlauf innerhalb der 
Frist eingehen, während der sie durch die Schutzimpfung gegen Schweinerotlauf geschützt 
sein sollen. Diese Frist beginnt bei Anwendung des Lorenzschen Impfverfahrens 2 Wochen 
nach der letzten Kultureinspritzung und erstreckt sich für Tiere, denen nur einmal Kultur 
eingespritzt wurde, auf 5 Monate und für Tiere, die zwei Kultureinspritzungen erhielten, 
auf 12 Monate, je von der letzten Kultureinspritzung an gerechnet. Soweit andere 
Impfverfahren zugelassen werden, ist die in Rede stehende Frist jeweils vom Medizinal- 
kollegium zu bestimmen. 
(2) Zur Feststellung des Krankheitszustandes rücksichtlich der Entschädigungsleistung 
wegen ungenügenden Impfschutzes sind nach Wahl des Tierbesitzers entweder an das
	        
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