Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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unzureichend erhitzte Milch der kranken Kühe hingewiesen und auch mit den freiwilligen 
Maßnahmen zur Tuberkulosebekämpfung bekannt gemacht wird. Dem Besitzer oder 
seinem Vertreter ist aufzugeben, falls bei einer wegen Lungen-, Gebärmutter- oder 
Darmtuberkulose abgesonderten Kuh am Euter verdächtige Veränderungen auftreten, 
der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten; diese Behörde hat den Oberamtstierarzt 
zu benachrichtigen. 
(63) Bei dringendem wirtschaftlichen Bedürfnis kann die Ortspolizeibehörde die 
Benutzung der abgesonderten Rinder zum Zuge unter der Bedingung gestatten, daß 
sie nicht in fremde Ställe oder auf eine Weide oder Weideabteilung gebracht werden, 
die von anderen Rindern beweidet wird. Die Ortspolizeibehörde kann auch den Weide- 
gang der abgesonderten Rinder zulassen, wenn diese Tiere auf eine Weide oder Weide- 
abteilung gebracht werden, die von anderen Rindern nicht beweidet wird. 
§ 337 (300). 
(1) Die im § 335 Abs. 1 angeordnete Kennzeichnung hat durch Anbringung eines 
Brandzeichens auf der linken Schulter zu geschehen. Das Brandzeichen muß 
folgende Form und Größenverhältnisse aufweisen: 
&4 6 cm 
5*55 
V V n 
() Das Medizinalkollegium kann auch eine andere Art der Kennzeichnung zulassen. 
g 338 (307). 
() Wird bei einem Rinde, das sich auf dem Transport oder auf einem Markte 
befindet, das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder als in hohem Grade 
wahrscheinlich ermittelt, so hat die Ortspolizeibehörde die Weiterbeförderung zu verbieten 
und die Absonderung des Tieres anzuordnen, sofern der Besitzer nicht vorzieht, es 
sofort schlachten zu lassen.
	        
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