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Insofern bei dem Viehverkehr nach Orten außerhalb Württembergs Ursprungs= oder
Gesundheitszeugnisse verlangt werden, sind die Ortsvorsteher und Fleischbeschauer oder,
wenn ein tierärztliches Zeugnis verlangt wird, die beamteten Tierärzte verpflichtet, solche
Zeugnisse gegen Entrichtung der zulässigen Gebühren auszustellen.
. 368.
(1) Die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 26. September 1908,
betreffend Maßregeln zur Bekämpfung der Influenza der Pferde [Brustseuche und
Pferdestaupe oder Rotlaufseuche] (Reg. Bl. S. 231), sowie die Abs. 1, 3, 4 des Er-
lasses des Ministeriums des Innern vom 29. September 1908, betreffend die Influenza
der Pferde (Min. Amtsbl. S. 258), bleiben unberührt.
(2) Aufgehoben werden:
§ 8 der Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 5. Juli 1873,
betreffend die Vollziehung des Gesetzes vom 26. März 1873 über die Ausübung
und Ablösung der Weiderechte auf landwirtschaftlichen Grundstücken, sowie über
die Ablösung der Waldweide-, Waldgräserei= und Waldstreurechte (Reg. Bl. S.315),
soweit dieser Paragraph noch in Geltung steht;
die Verfügungen des Ministeriums des Innern
vom 17. Mai 1882, betreffend das Gesundheitszeugnis in den Wanderurkunden
für Schafherden (Reg.Bl. S. 198),
vom 25. Juni 1885, betreffend die Vollziehung des Gesetzes über die Entschädigung
für an Milzbrand gefallene Tiere (Reg. Bl. S. 301),
vom 5. Juni 1893, betreffend die Vollziehung des Gesetzes über die Entschädigung
für an Maul= und Klauenseuche gefallenes Rindvieh (Reg. Bl. S. 120),
23. Juni 1880
vom 15. Januar 1896, betreffend die Vollziehung des Reichsgesetzes vom #. Nat ###
über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen und des Ausführungs-
gesetzes vom 20. März 1881 (Reg.Bl. S. 11),