Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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beseitigt werden. Hundehütten sind, soweit sie aus Holz, Stroh, Schilf oder dergleichen be- 
stehen, zu verbrennen, im übrigen zu reinigen und nach § 13 zu desinfizieren. 
*E 18. 
Rotz. 
(1) Personen, die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, ihren Kadavern 
oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind, haben ihre Hände und andere etwa be- 
schmutzte Körperteile möglichst sofort zu reinigen und zu desinfizieren. Zu diesem Zwecke sind 
im Seuchengehöfte Wasser, Seife und die geeigneten Desinfektionsmittel (verdünntes Kresol- 
wasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung) bereitzuhalten. 
(2) Sobald ein rotzkrankes oder der Seuche verdächtiges Tier von seinem Standplatz ent- 
fernt ist, muß die Reinigung und Desinfektion des Standplatzes und der bei dem Tiere benutzten 
Ausrüstungs= und Gebrauchsgegenstände sofort vorgenommen werden, sofern letztere nicht noch 
zur Wartung anderer rotzkranker Tiere Verwendung finden. 
(3) Vor Aufhebung der Schutzmaßregeln sind nach dem Ermessen des beamteten Tierarztes 
bestimmte Abteilungen des Stalles oder der ganze Stall, die Ausrüstungs= und Gebrauchs- 
gegenstände (Krippen, Raufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Eimer und sonstige Stall- 
geräte, Anbindevorrichtungen, Zaumzeuge, Bespannungzsgeschirre, Sättel, Putzzeuge, Decken, 
Schabracken, Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals, Deichseln, Ketten, Vorsetzkrippen, 
Brunnentröge, Beschlagbrücken usw.) und sonstige Gegenstände, die mit kranken oder der Seuche 
verdächtigen Tieren, deren Ausscheidungen, Kadavern oder Kadaverteilen oder Abfällen in 
Berührung gekommen sind, erforderlichenfalls auch verunreinigte Weidestellen, zu reinigen 
und zu desinfizieren. 
(4) Die Desinfektion erfolgt nach § 14 mit der Maßgabe, daß schon vor der Reinigung eine 
vorläufige Desinfektion stattzufinden hat. Als Desinfektionsmittel können sämtliche im § 11 
Abl. 1 genannten Mittel verwendet werden. Besondere Aufmerksamkeit erfordern die mit dem 
Nasenausflusse, den Absonderungen von Hautgeschwüren sowie mit dem Kote und Urin 
kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere verunreinigten Gegenstände. Kot, Streu, Futter- 
reste usw. können nach Packung, Jauche, die durch Ausscheidungen kranker oder verdächtiger 
Tiere verunreinigt ist, kann nach Desinfektion verwendet werden. 
8 19. 
Maul- und Klauenseuche. 
(1) Die mit der Wartung maul= und klauenseuchekranker oder verdächtiger Tiere in Seuchen- 
gehöften betrauten und diejenigen Personen, die bei der Schlachtung und beim Transporte 
solcher Tiere, bei der Ausfuhr, dem Streuen und Unterpflügen ihres Düngers beschäftigt ge- 
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