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Die Zeiträume für Lieferungen zur Deckung eines fortlaufenden Bedarfs sind
nach den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles zu bemessen.
.Die Generalunternehmung soll, soweit es sich um handwerksmäßige Arbeiten
handelt, grundsätzlich nur zur Anwendung kommen, wenn örtliche Verhältnisse
oder der Mangel an tüchtigen Unternehmern der einzelnen Handwerkszweige oder
ganz besondere Gründe eine andere Art der Vergebung untunlich erscheinen lassen.
Der Generalunternehmer wird auch bei Weitervergebung an Unterakkordanten
für die Einhaltung aller Vertragsbedingungen, insbesondere auch der im Vertrag
enthaltenen Arbeitsbedingungen und der Vorschriften für den Bauarbeiterschutz
haftbar gemacht.
Es ist darauf zu achten, daß auch kleineren Gewerbetreibenden und Handwerkern
die Beteiligung an der Bewerbung ermöglicht wird. Umfangreichere Arbeiten und
Lieferungen sind daher in mehrere Lose zu teilen. Bei größeren Arbeiten und
Lieferungen, die ohne Schaden für die gleichmäßige Ausführung getrennt vergeben
werden können, hat die Vergebung in der Regel nach den einzelnen Abschnitten
des Anschlags, den verschiedenen Gewerbs= und Handwerkszweigen entsprechend, zu
erfolgen. Auch ist in geeigneten Fällen die Verdingung nach den Arbeiten und
den zugehörigen Lieferungen zu trennen, soweit nicht die Lieferung des Materials
dem Unternehmer überlassen wird.
Bei größeren Hochbauten sind nicht alle Arbeiten gleichzeitig zu vergeben. Die
erst im späteren Verlauf des Bauwesens auszuführenden Arbeiten, insbesondere
Schreiner-, Glaser-, Schlosser= und Flaschnerarbeiten sind vielmehr erst, wenn sie
genau beschrieben und zeichnerisch behandelt sind, auszuschreiben.
An die Beschaffenheit der zu liefernden Waren und an die Maße der zu liefernden
Gegenstände sind ungewöhnliche, im Verkehr nicht übliche Anforderungen nur in-
soweit zu stellen, als dies unbedingt notwendig ist.
Ist bei Lieferungen der Bezugsquelle eine besondere Bedeutung für die Beurteilung
der Güte beizumessen, so ist von dem Bewerber die Angabe der Bezugsgquelle
zu verlangen.