Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(7) Wenn die Zerlegung eines Tieres nicht in der vorgeschriebenen Form erfolgt ist, sind die 
Gründe für diese Abweichung kurz anzuführen. 
*s , An-(8)GmMustetfurdteNiederschrifttstinderAnlagezudteserAnwetsungenthalten(vgl 
du« jedoch 8 32 Abs. 2). 
3. Das Gutachten. 
g 34. 
(1) Der beamtete Tierarzt hat nach Beendigung der Zerlegung ein Gutachten über den 
Fall ohne weitere Begründung in der Niederschrift abzugeben. Die Krankheit, an der das 
Tier gelitten hat, ist ausdrücklich zu bezeichnen. Wenn sich über die Beurteilung des Falles 
eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem beamteten Tierarzt und dem von dem Besitzer etwa- 
zugezogenen Tierarzt ergibt, so ist die abweichende Ansicht des letzteren in die Niederschrift auf- 
zunehmen. 
(2) In zweifelhaften Fällen und in Fällen, in denen weitere Untersuchungen einzelner 
Teile notwendig sind, ist, soweit nicht die Begutachtung auf eine für die weitere Unter- 
suchung zuständige andere Stelle übergeht, ein besonderes Gutachten mit Begründung vor- 
zubehalten, das in folgender Form zu erstatten ist: 
Es wird mit einer kurzen Geschichtserzählung des Falles begonnen. Sodann wird 
der Inhalt der Niederschrift über die Zerlegung des Tieres, soweit er für die Beurteilung 
von Bedeutung ist, wörtlich oder zusammengefaßt wiederholt und hieran das Gutachten 
mit Begründung angeschlossen. Die Begründung des Gutachtens muß auch für Nichttier- 
ärzte verständlich und, soweit es unbeschadet der Deutlichkeit möglich ist, unter Vermeidung 
von Kunstausdrücken abgefaßt sein. 
 
	        
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