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Die Einträge über Einlagen werden von dem ausfertigenden Buchhalter und dem
mit der Kontrolle beauftragten weiteren Buchhalter unterzeichnet.
Für eine und dieselbe Person dürfen mehrere Einlagescheine mit verschiedenen
Nummenrn nicht ausgestellt werden.
Art. 9.
Jedes Einlageguthaben kann, soweit es die baren Mittel der Kasse erlauben, sogleich,
außerdem aber unter Einhaltung einer Kündigungsfrist und zwar von vier Wochen bei
einem Betrag bis zu dreihundert Mark, von drei Monaten bei höheren Beträgen zurück-
gezogen werden.
Teilweise Rückzahlungen sollen nur in Markbeträgen geleistet werden.
Die Anstalt ist nicht verpflichtet, das Guthaben eines Einlegers in Teilbeträgen an
mehrere Rechtsnachfolger auszubezahlen.
Der Einlageschein ist bei jeder Ablösung vorzulegen und bei Zurüchzehung des ganzen
Guthabens zurückzugeben (vergl. übrigens Art. 15 Abs. 1).
Art. 10.
Die Anstalt hat das Recht, die Einlagen zur Rückzahlung binnen drei Monaten zu
kündigen. Soweit die Eröffnung der Kündigung an den einzelnen Einleger nicht tunlich
ist, kann sie durch öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Württemberg und
in einer weiteren verbreiteten Tageszeitung erfolgen.
Art. 11.
Das Recht der Zurückforderung des Guthabens erlischt, wenn auf einen Einlageschein
während eines Zeitraums von 30 Jahren zuzüglich der in Art. 9 festgesetzten Kündigungs-
fristen weder Einzahlungen geleistet, noch Rückzahlungen verlangt worden sind. Für Ein-
lagen, welche mit einem Vorbehalte (Art. 16 und 17) gemacht sind, beginnt die dreißig-
jährige Frist erft mit dem Zeitpunkt, in welchem der Vorbehalt in Wegfall kommt. Der
Beginn und der Lauf der Verjährungsfrist werden im Falle des Abhandenkommens des