Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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8 14. 
Prinzessinnen verlieren die Hausmitgliedschaft durch Vermählung mit einem Nicht— 
mitgliede des fürstlichen Hauses. 
Frauen, die durch Vermählung mit einem Hausangehörigen Mitglieder des Hauses 
geworden sind, scheiden aus dem Hausverbande aus, wenn der Ehemann die Mitglied— 
schaft verliert oder die Ehe geschieden wird; als Witwen verlieren sie die Hausmitgliedschaft · 
erst mit Aufgabe des Witwenstandes. 
Eine Frau, die infolge von Ehescheidung aus dem Hause ausschied, verliert damit 
die im Hausrecht begründeten Ansprüche. Dagegen stehen ihr gegen den geschiedenen 
Gatten die Ansprüche zu, die nach bürgerlichem Recht die geschiedene Frau gegen den 
früheren Ehemann besitzt. Sie ist deshalb auch berechtigt, den Familiennamen nebst Titeln 
und Prädikaten fortzuführen, soferne der Mann ihr, wenn sie allein für schuldig erklärt ist, 
nicht die Führung des Namens untersagt. 
II. 
Rechte und Pflichten der Hausmitglieder. 
9 15. 
Zur Nachfolge in den Stammgutsbesitz sind nur solche aus hausgesetzlich gültiger Ehe 
stammende Personen berechtigt, die zur Zeit des Erbfalls dem christlichen Bekenntnisse an- 
gehören und weltlichen Standes sind. Als geistlichen Standes gilt, wer die Priesterweihe 
empfing oder ein lebenslänglich bindendes Klostergelübde ablegte. 
Erwirbt die übergangene Person nachträglich die beiden Erfordernisse, so kehrt der 
Stammgutsbesitz zu ihr zurück. 
§ 16. 
Das Stammgut jedes Einzelhauses vererbt sich innerhalb desselben und nach seinem 
Erlöschen innerhalb des Gesamthauses zunächst im Mannesstamme (also agnatisch), und
	        
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