Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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zur Einhaltung der Arbeiterschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften 
nicht nachzukommen pflegen; 
in deren Betrieben im Vergleich mit den im betreffenden Gewerbe und am 
Ort der gewerblichen Niederlassung des Bewerbers sonst durchschnittlich bestehenden 
Verhältnissen eine längere Arbeitszeit eingehalten wird oder niedrigere Löhne 
bezahlt werden. 
Bei der Vergebung von Bauarbeiten sind im Falle gleicher Preisstellung die am 
Orte der Ausführung oder in der Nähe wohnenden Gewerbetreibenden vorzugs- 
weise zu berücksichtigen, wenn sie die Arbeiten in eigenem Betriebe ausführen. 
Falls württembergische Bewerber bei staatlichen Vergebungen in andern deutschen 
Bundesstaaten nicht als gleichberechtigt mit den Angehörigen dieser Bundesstaaten 
behandelt werden, bleibt die Erlassung entsprechender Verfügungen für Württemberg 
gegenüber den solchen Bundesstaaten angehörenden Bewerbern vorbehalten. 
Insoweit die Rücksichtnahme auf die ortsansässigen Gewerbetreibenden es zuläßt, 
und unter den letzteren selbst sind, falls von mehreren Handwerkern gleichwertige 
Angebote vorliegen, gleiche Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit vorausgesetzt, die 
Bewerber vorzugsweise zu berücksichtigen, die zur Führung des Meistertitels oder 
zur Anleitung von Lehrlingen berechtigt sind. 
Im übrigen wird unter den Bewerbern vollständig freie Wahl vorbehalten; es 
können auch sämtliche Angebote abgelehnt werden. Bei gleichwertigen Angeboten 
kann die Entscheidung durch das Los getroffen werden. 
Bei öffentlichen Ausschreibungen ist der Zuschlag dem Bewerber zu erteilen, dessen 
Angebot unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände als das 
annehmbarste zu erachten ist. Das niedrigste Angebot als solches ist keineswegs 
ausschließlich zu berücksichtigen. 
Bei engeren Ausschreibungen ist unter sonst gleichwertigen Angeboten der Zuschlag 
an den Mindestfordernden zu erteilen. Sind ausnahmsweise den Bewerbern die 
näheren Vorschläge für die Art der Ausführung überlassen worden, so ist der 
Zuschlag auf das Angebot zu erteilen, das für den gegebenen Fall als das geeignetste
	        
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