Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

588 
Diejenigen Agnaten, die erst nach Ausstellung jenes Verzeichnisses eingetragen sind, 
haben keinen Anspruch auf Zuziehung zu dem Geschäfte. 
§ 97. 
Um den Familienrat vor Behörden zu legitimieren, genügt ein Zeugnis einer am Sitze 
der Standesherrschaft befindlichen Gerichtsbehörde, in dem entweder bescheinigt wird, 
daß andere Glieder, denen hausgesetzlich ein besseres Anrecht auf das Amt zustehe, dort 
nicht bekannt seien, oder daß zwar solche Glieder bekannt seien, daß sie aber auf die Rechte 
eines Mitgliedes des Familienrates verzichtet hätten oder ihr Aufenthaltsort unbekannt sei. 
g 88. 
Die Urkunden, auf Grund deren das Register des Familienstandes geführt wird, sind 
vom Haupt des Hauses als Anlagen zum Register in Verwahrung zu halten. 
g 99. 
Ein Doppelstück des Registers wird von dem Haupte des Hauses dem Fürst-Senior 
und dem Amtsgerichte des Sitzes der Standesherrschaft zur Aufbewahrung übergeben und 
durch den Stammgutsbesitzer jährlich ergänzt. 
8 100. 
Wird ein Mitglied des Gesamthauses mittels eingeschriebenen Briefes auf Grund dieses 
Hausgesetzes oder sonstiger hausgesetzlicher Bestimmungen um eine Zustimmung ersucht 
und geht dessen Antwort nicht innerhalb vier Wochen nach dem Zeitpunkte ein, in dem der 
Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwartet werden darf, so gilt die 
Zustimmung als erteilt. 
W 
Ist der Aufenthalt eines Mitgliedes unbekannt, so wird es, was die Ausübung seiner 
Mitgliedschaftsrechte oder die seiner Kinder — abgesehen vom Erbrechte — betrifft, als
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.