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bisherigen Besitzers zu zählen. Dagegen ist nicht mitzuzählen Vieh, welches im
Laufe des 2. Dezember gekauft wird, sowie nur zufällig und vorübergehend in der
Haushaltung anwesendes Vieh.
Metzger und Händler haben auch das bei ihnen stehende oder im Laufe des
Zähltags eintreffende und in der Nacht vom 1. zum 2. Dezember auf dem Transport
gewesene, zum Schlachten oder Verkauf bestimmte Vieh aufzuführen, sofern es nicht
etwa erst am 2. Dezember gekauft ist. Das an diesem Tage auf dem Transport
befindliche Vieh von Händlern ist je am Wohnort derselben aufzunehmen.
Schafherden sind stets in der Gemeinde zu zählen, in der sie sich auf Weide
oder in Fütterung, wenn auch nur vorübergehend, befinden, und zwar bei der Haus—
haltung desjenigen, in dessen Obhut oder Pflege sie stehen, auch wenn es nicht der
Eigentümer ist.
Es ist darauf zu achten, daß auch besondere Viehbestände, wie z. B. Vieh in
Schlachthäusern, Tierkliniken, Pferde in Kasernen, Landgestüten usw. nicht übergangen
werden. Solche Tiere sind auf der Haushaltungsliste vom Verwalter des betreffenden
Anwesens ohne Nennung der Person des Eigentümers anzugeben.
83.
Der Zählung der Schlachtungen unterliegen alle von der amtlichen Schau
befreite Schlachtungen, welche von der Haushaltung innerhalb ihres räumlichen Ver—
fügungsbereichs, sei es auf dem Gehöfte selbst in Haus, Stall, Scheune, Schuppen,
Hof und Garten, sei es in Außenwerken oder auf Wiese, Weide, Feld usw. in der
Zeit vom 1. Dezember 1911 bis 30. November 1912 vorgenommen worden sind,
gleichviel ob in der Haushaltung am Zählungstag noch lebendes Vieh vor—
handen ist oder nicht. Es ist deshalb seitens der Zählungsorgane darauf zu
achten, daß Schlachtungen in Haushaltungen, in denen zur Zeit der Zählung kein
Vieh vorhanden ist, nicht übergangen werden.
Sofern in einer Haushaltung unter dem während des letzten Jahres etwa vor-
handen gewesenen fremden Vieh Schlachtungen der unter die Zählung fallenden