Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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werden demnächst angeordnet werden, worüber durch Unser Ministerium des 
Innern und Unser Ministerium des Kirchen= und Schulwesens das Geeignete ver- 
fügt werden wird. 
Gegeben Stuttgart, den 5. Oktober 1912. 
Wilheln. 
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
betreffend AUnderung der Württ. postordnung vom 21. Mai 1900. 
Vom I. Oktober 1912. 
Die Postordnung vom 21. Mai 1900 (Reg. Bl. S. 369) wird wie folgt geändert: 
1) In § 54 „Bezugszeiten usw.“ (Anderung vom 8. Dezember 1900, Reg. Bl. S. 861) 
ist unter 1 statt des Abs. a) zu setzen: 
u) bei Zeitungen mit vierteljähriger Bezugszeit auch für den ersten und zweiten 
Monat, für den zweiten und dritten Monat, für den dritten Monat oder für 
den einzelnen Monat im Vierteljahr; 
2) In § 54 Abs. II erhält der zweite Satz folgenden Wortlaut: 
Die Preise für die kürzeren als die regelmäßigen Bezugszeiten werden von 
der Post nach Verhältnis berechnet, wobei Bruchpfennige auf den nächsten 
vollen Pfennig aufgerundet und die Preise für Zweimonatsbezüge auf das 
Doppelte der Einmonatsbezüge festgesetzt werden. 
3) In § 60,„Zeitungsbestellgeld“ (Anderung vom 8. Dezember 1900, Reg. Bl. S. 861) 
erhält der letzte Satz folgende Fassung: 
Etwa bei der Berechnung des Bestellgelds für eine Bezugszeit sich ergebende 
Bruchpfennige werden auf den nächsten vollen Pfennig aufgerundet; das Be-
	        
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