A r t i k e l 218.
Solange dieser Vertrag in Kraft bleibt, verpflichtet sich Deutschland,
jeder Untersuchung, welche der Rat des Völkerbundes auf Grund eines
Mehrheitsbeschlusses für nötig halten sollte, in jeder Weise zu erleichtern. ----------------------------------------------------- VI.
T e i l.
K r i e g s g e f a n g e n e und G r a b s t ä t t e n.
E r s t e r A b s c h n i t t. Kriegsgefangene.
A r t i k e l 214.
Die Heimschaffung der Kriegsgefangenen soll nach dem Inkrafttreten
des vorliegenden Vertrages so schnell als möglich stattfinden.
Sie wird mit größter Beschleunigung durchgeführt werden.
A r t i k e l 215.
Die Heimschaffung der deutschen Kriegs= und Zivilgefangenen wird
nach den Bestimmungen des Artikels 214 durch eine Kommission durchgeführt,
welche aus Vertretern der alliierten und assoziierten Mächte einerseiss
und der deutschen Regierung andererseits zusammengesetzt ist.
Für jede der alliierten und assoziierten Mächte regelt je eine Unterkommission,
welche ausschließlich aus Vertretern des beteiligten Staates
und aus Delegierten der deutschen Regierung besteht, die Einzelheiten
der Heimschaffung der Kriegsgefangenen.
A r t i k e l 216.
Die Kriegs= und Zivilgefangenen sind vom Zeitpunkt ihrer Übergabe
an die deutschen Behörden ab durch diese letzteren unverzüglich in
ihre Heimat zu befördern.
Diejenigen unter ihnen, deren Wohnsitz sich vor dem Kriege in den
durch die Truppen der alliierten und assoziierten Mächte besetzten Gebieten
befand, werden gleichfalls in ihre Heimat gesandt, vorbehaltlich
der Zustimmung und unter Aufsicht der Militärbehörden der alliierten
und assoziierten Besatzungstruppen.
A r t i k e l 217.
Alle durch die Heimschaffung entstehenden Kosten fallen vom
Beginn des Abtransportes an der deutschen Regierung zur Last.
Auch hat diese für die Beförderung zu Land und zu Wasser und für
die Gestellung des technischen Personals zu sorgen, soweit die im Artikel 215
vorgesehene Kommission es für nötig hält.
A r t i t k e l 218.
Kriegs= und Zivilgefangene, gegen die wegen eines Disziplinarvergehens
ein Verfahren schwebt, oder die wegen eines solchen Vergehens
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