Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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stellgeld für Zweimonatsbezüge wird mit dem doppelten Betrag der Einmonats- 
bezüge berechnet. 
Die Anderungen unter 2 und 3 treten mit dem 1. Januar 1913 in Kraft; die 
Anderung unter 1 ist mit dem Vorbehalt einer entsprechenden Anderung der Post- 
ordnung schon früher eingeführt worden. 
Stuttgart, den 1. Oktober 1912. 
Weizsäcker. 
  
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend das Gesamtverzeichnis der zur Ausstellung von Beugnissen über die wissenschaftliche 
Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten Lehranstalten. 
Vom 25. September 1912. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem Anhang zu der Nr. 43 des 
Zentralblatts für das Deutsche Reich von 1912 erlassene Bekanntmachung vom 
14. September 1912, betreffend das Gesamtverzeichnis der zur Ausstellung von Zeug- 
nissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst 
berechtigten Lehranstalten, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 25. September 1912. 
Pischek. von Marchtaler.
	        
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