Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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9) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat 
spätestens am 
Dienstag, den 19. November 1912 
stattzufinden. Das Ergebnis ist durch das Bezirksamtsblatt bekannt zu machen, auch wenn 
kein zweiter Wahlgang stattfindet. Gegebenenfalls ist am 
Dienstag, den 19. November 1912 
das oberamtliche Ausschreiben eines zweiten Wahlgangs zu veröffentlichen, der auf 
Freitag, den 29. November 1912 
anzuberaumen ist. 
10) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im übrigen unter 
Bezugnahme auf die Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes und der Vollzugsver- 
fügung dazu darauf hingewiesen, daß 
a. in den Wahlräumen und den unmittelbar an diese anstoßenden Räumlichkeiten 
Stimmzettel nicht aufgelegt oder verteilt werden dürfen, 
b. der Wähler an den abgesonderten Tisch treten muß, um seinen Stimmzettel in 
den gestempelten Umschlag zu stecken und daß er den Umschlag mit dem Stimm- 
zettel selbst in die Wahlurne zu legen hat, 
. kein in die Wahlurne einmal eingelegter Umschlag aus irgend einem Grunde aus 
derselben vor der Zählung der Stimmen wieder herausgenommen werden darf, 
d. von 7 Uhr abends ab nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen 
werden dürfen, welche bereits um 7 Uhr im Wahlraum anwesend waren und 
Cc. daß die Distriktswahlkommissionen abgesehen von der für die Stadt Stuttgart 
geltenden, unter Ziff. 8 Buchstabe e angeführten Vorschrift sich bei der Zählung 
der Umschläge und Stimmen sowie bei der Abfassung des Wahlprotokolls der 
Beihilfe dritter Personen nicht bedienen dürfen. 
Stuttgart, den 14. Oktober 1912. 
Pischek. 
 
	        
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