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5. Die Einberufung soll von den Anstellungsbehörden stets durch Vermittelung des zuständigen
Truppenteils usw. erfolgen; an diesen sind auch etwaige an eine andere Militärbehörde oder
an den Militäranwärter selbst gelangende Einberufungsschreiben usw. unverzüglich auf dem
Dienstwege abzugeben (20).
6. Zur Vermeidung von Überhebungen an Militärgebührnissen müssen die Truppenteile usw.
genau ermitteln, ob es sich im gegebenen Falle um eine informatorische Beschäftigung oder
um eine Anstellung auf Probe, eine Probedienstleistung oder eine vorübergehende Beschäf-
tigung als Hilfsarbeiter oder Vertreter (vergl. nachstehend Nr. 21 und 25) handelt.
Falls die Einberufungsschreiben usw. in dieser Beziehung Zweifel zulassen, so sind die
Truppenteile usw. verpflichtet, sich mit der Anstellungsbehörde in Verbindung zu setzen und
sie zu einer ganz bestimmten Erklärung über die Art der Beschäftigung des Anwärters zu
veranlassen. ·
Die Anstellungsbehörden sind verpflichtet, jede zur Sache gehörige Auskunft zu geben.
II. Probedienstleistung und Anstellung auf Probe.
7. Die Kommandierung von Militäranwärtern zur Probedienstleistung oder zur Anstellung auf
Probe kann nur in Stellen stattfinden, die den Militäranwärtern vorbehalten sind,
und zwar unter der Voraussetzung, daß das im § 21 der Grundsätze vorgesehene Einkommen
gewährt wird.
Die nur zum Teil (zur Hälfte usw.) mit Militäranwärtern zu besetzenden Stellen sind
in diesem Sinne stets als vorbehaltene Stellen anzusehen, also auch dann, wenn ein
Militäranwärter in eine Stelle einberufen wird, die nach der Reihenfolge zwischen Militär-
und Zivilanwärtern, wie sie sich aus dem Anteilsverhältnis ergibt, einem Zivilanwärter hätte
übertragen werden können.
8. Ein solches Kommando hat ferner zur Voraussetzung, daß der Militäranwärter, wenn er sich
während der Probezeit bewährt oder die etwa vorgeschriebene Prüfung besteht, seine endgültige
Anstellung oder dauernde Beschäftigung gegen Entgeld von der Anstellungsbehörde zu er-
warten hat.
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise bestehen,
ob ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Remuneration damit ver-
bunden ist und ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf
geschieht.
Unfreiwillig wird ein kommandierter Militäranwärter nur entlassen werden, wenn er sich
nicht bewährt, niemals aber wegen mangelnder Vakanz.
Der freiwillige Rücktritt zum Truppenteil usw. kann dem Militäranwärter von der An-
stellungsbehörde — vorbehaltlich der Einhaltung einer etwa vorher festgestellten Kündigungs-
frist — nicht verweigert werden.