Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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3. mit Pensionsberechtigung im Dienst des Königlichen Hofes oder der Königlichen 
Hofkammer stand oder nach vollendetem dreiundzwanzigsten Lebensjahr in diesem 
Dienst verwendet war, oder 
3a. der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte oder einer den Erfordernissen des 
Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1894, betreffend die Pensionsrechte der 
Körperschaftsbeamten und ihrer Hinterbliebenen (Reg. Bl. S. 163), in der Fassung 
des Gesetzes vom 28. Juli 1905 (Reg. Bl. S. 141) genügenden körperschaftlichen 
Pensionsanstalt angehört hat, sofern nicht die Bestimmung des Art. 8 Abs. 1 An- 
wendung findet; 
4. im inländischen Kirchen= oder öffentlichen Volksschuldienste angestellt oder nach 
den für diese Dienste geltenden Normen mit dem Anspruch auf Einrechnung in die 
Dienstzeit nach vollendetem dreiundzwanzigsten Lebensjahre unständig ver- 
wendet war; 
nach vollendetem dreiundzwanzigsten Lebensjahre den in den Prüfungsvor- 
schriften für die Anstellung in einem Staats= oder öffentlichen Schuldienst aus- 
drücklich angeordneten Vorbereitungsdienst innerhalb oder außerhalb des Staats- 
dienstes geleistet hat; 
6. dem Landjägerkorps angehört hat. 
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Art. 43. 
Mit Genehmigung des Königs kann aus besonderen Gründen in die pensionsbe- 
rechtigte Dienstzeit auch eingerechnet werden die Zeit, während welcher ein Beamter im 
Dienste eines anderen deutschen Bundesstaats oder auch eines dem Deutschen Reiche nicht 
angehörigen Staats, in einem Korporationsdienst ohne anrechnungsfähige Dienstzeit oder 
im Privatdienste sich befunden oder im Privatberuf eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat. 
Art. 44. 
(1) Dagegen kommt bei Berechnung der Dienstjahre diejenige Dienstzeit nicht in Betracht, 
welche von einem früher im gerichtlichen oder Disziplinarwege des Amts verlustig ge-
	        
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