Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(2) Nach fünfjähriger Dauer der Ehe wird jedoch für jedes angefangene Jahr ihrer 
weiteren Dauer der Abzug um ein Zehnteil desselben solange gemindert, bis der volle 
Betrag der Pension erreicht ist. 
(3) Ist die Witwe mehr als achtunddreißig Jahre jünger als der verstorbene Ehemann, 
so erhält sie, wenn die Ehe fünf Jahre oder weniger gedauert hat, keine Pension, nach 
fünfjähriger Dauer der Ehe aber für jedes angefangene Jahr der weiteren Dauer der Ehe 
eine Pension von einem Zehnteil des nach Art. 55 sich berechnenden Betrags solange, bis 
die volle Pension erreicht ist. 
(4) Die Altersungleichheit wird nach den Geburtstagen berechnet. 
(5) Auf die Höhe der Pensionen der Waisen haben die der Witwe gemachten Abzüge 
keinen Einfluß. 
(6) Bei Feststellung des Jahresbetrags der gekürzten Pension werden die sich ergebenden 
Pfennige auf eine volle Mark abgerundet. 
Art. 58 bis 60. 
Weggefallen. 
Art. 61. 
Bei dem Übertritt aus dem Dienst einer Korporation, mit welchem die Beteiligung 
an der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte oder an einer den Erfordernissen des Art. 4 
Abs. 1 des Körperschaftspensionsgesetzes in der Fassung vom 5. September 1905 (Reg. Bl. 
S. 198) genügenden körperschaftlichen Pensionsanstalt verbunden ist, in den Staats= oder 
Schuldienst (Art. 42 Ziff. 3 a) sind insolange, als diese Pensionskassen Eintrittsgelder und 
Beiträge erheben, die von dem Beamten an diese Kassen bisher bezahlten Eintrittsgelder 
und Beiträge ohne Zinsenberechnung an die Staatskasse auszufolgen (vergl. Art. 27 und 
30 des Körperschaftspensionsgesetzes). 
Art. 62 bis 64. 
Weggefallen.
	        
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