Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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assistent (6 Monate), Werkbureauassistent der Bergverwaltung (6 Monate) und als Strom- 
meister sowie innerhalb der Militärverwaltung gestattet. 
Inwieweit bei den anderen Verwaltungszweigen auf Grund besonderer Vereinbarungen 
ein über die Dauer von 3 Monaten hinausgehendes Kommando zur informatorischen Be- 
schäftigung eintreten kann, wird durch das Kriegsministerium bestimmt (14). 
15. In vielen Fällen wird die informatorische Beschäftigung der Anstellung auf Probe oder der 
Probedienstleistung unmittelbar vorangehen; Bedingung ist dies aber keineswegs, sondern es 
kann zwischen beiden ein längerer, selbst mehrere Jahre umfassender Zeitraum liegen. 
Ausnahmsweise wird der Militäranwärter auch, wenn die Anstellungsbehörde eine Probezeit 
nicht für notwendig erachtet, schon infolge einer informatorischen Beschäftigung endgültig in 
den Zivildienst übernommen werden können. 
16. Damit in jedem Falle rechtzeitig die erforderlichen Anordnungen getroffen werden können, 
muß der Truppenteil usw. die Anstellungsbehörden ersuchen, ihm noch vor Beendigung der 
informatorischen Beschäftigung eines Militäranwärters mitzuteilen, ob dieser nach Ableistung 
der Beschäftigung zum Truppenteil zurücktritt oder ob sich an das Kommando eine Probe- 
dienstleistung oder eine Anstellung auf Probe anschließt oder ob seine endgültige Anstellung 
erfolgt. 
17. Die wiederholte Kommandierung eines Militäranwärters zur informatorischen Be- 
schäftigung in demselben Dienstzweige ist unzulässig, doch kann sie auf Antrag der Anstellungs- 
behörde dann eintreten, wenn die informatorische Beschäftigung behufs Zulassung des Militär- 
anwärters zu einer Prüfung — Vorprüfung — gefordert worden war, dieser die Prüfung 
nicht bestanden hat, nach den allgemeinen Vorschriften für den Dienstzweig aber eine Wieder- 
holung der Vorprüfung gestattet ist und die Anstellungsbehörde sich dahin ausspricht, daß sich 
unter Berücksichtigung aller Verhältnisse erwarten lasse, der Anwärter werde die wiederholte 
Prüfung bestehen und in dem Dienstzweige sein Fortkommen finden. 
Ob eine wiederholte Kommandierung zur informatorischen Beschäftigung bei verschiedenen 
Behörden oder in verschiedenen Ressorts erfolgen darf, unterliegt der Beurteilung des 
Truppenteils usw. 
B. Zivildienstliche Beschüftigung in Stellen, die den Militäranwärtern nicht vorbehalten 
sind, und Beurlaubung zur Grlangung von ötellen. 
18. Zur Erlangung von Stellen im öffentlichen Dienst, die den Militäranwärtern nicht vorbehalten 
sind, sowie von Stellen im Privatdienst, können Militäranwärter von der zuständigen Militär- 
behörde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Befugnis zur Urlaubserteilung für den 
bestimmten Fall bis zu drei Monaten beurlaubt werden. 
Eine Kommandierung findet dagegen zu diesem Zwecke niemals statt.
	        
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