Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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von richterlichen Beamten von dem Staatsanwalte am Oberlandesgericht im Auftrage des 
Justizministeriums, als von dem Verurteilten die Wiederaufnahme des Disziplinarver- 
fahrens bei dem Disziplinarhofe aus solchen Gründen beantragt werden, welche nach der 
Strafprozeßordnung die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil beendigten 
Strafverfahrens auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, beziehungsweise des Verurteilten 
rechtfertigen. 
(2) Ein Antrag, welcher auf die Behauptung einer strafbaren Handlung als den gesetzlichen 
Grund der Wiederaufnahme gestützt werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen dieser 
Handlung eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist, oder wenn die Einleitung oder 
Durchführung eines Strafverfahrens aus andern Gründen als wegen Mangels an Beweis 
nicht erfolgen kann. 
Art. 104. 
Zum Nachteil eines Freigesprochenen oder eines Verurteilten findet die Wiederauf- 
nahme des Verfahrens nur vor Ablauf von fünf Jahren vom Tage der betreffenden Ent- 
scheidung an statt. 
Art. 105. 
(:eU Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens ist schriftlich zu stellen; 
derselbe muß den gesetzlichen Grund der Wiederaufnahme, sowie die Beweismittel angeben. 
2) Über die Zulässigkeit des Antrags entscheidet der Disziplinarhof ohne mündliche 
Verhandlung. 
(8) Wird der Antrag für zulässig befunden, so verordnet der Disziplinarhof die Aufnahme 
der angetretenen Beweise durch einen beauftragten Beamten. Nach dem Schlusse der 
Beweisaufnahme sind der Antragsteller und dessen Gegner unter Bestimmung einer 
Frist zu fernerer Erklärung aufzufordern. 
(0 Der Antrag wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die 
aufgestellten Behauptungen nach dem Ermessen des Disziplinarhofs durch die erhobenen 
Beweise keine genügende Bestätigung gefunden haben. 
6) Andernfalls verordnet der Disziplinarhof die Wiederaufnahme des Verfahrens und 
die Erneuerung der mündlichen Verhandlung. 
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