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von richterlichen Beamten von dem Staatsanwalte am Oberlandesgericht im Auftrage des
Justizministeriums, als von dem Verurteilten die Wiederaufnahme des Disziplinarver-
fahrens bei dem Disziplinarhofe aus solchen Gründen beantragt werden, welche nach der
Strafprozeßordnung die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil beendigten
Strafverfahrens auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, beziehungsweise des Verurteilten
rechtfertigen.
(2) Ein Antrag, welcher auf die Behauptung einer strafbaren Handlung als den gesetzlichen
Grund der Wiederaufnahme gestützt werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen dieser
Handlung eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist, oder wenn die Einleitung oder
Durchführung eines Strafverfahrens aus andern Gründen als wegen Mangels an Beweis
nicht erfolgen kann.
Art. 104.
Zum Nachteil eines Freigesprochenen oder eines Verurteilten findet die Wiederauf-
nahme des Verfahrens nur vor Ablauf von fünf Jahren vom Tage der betreffenden Ent-
scheidung an statt.
Art. 105.
(:eU Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens ist schriftlich zu stellen;
derselbe muß den gesetzlichen Grund der Wiederaufnahme, sowie die Beweismittel angeben.
2) Über die Zulässigkeit des Antrags entscheidet der Disziplinarhof ohne mündliche
Verhandlung.
(8) Wird der Antrag für zulässig befunden, so verordnet der Disziplinarhof die Aufnahme
der angetretenen Beweise durch einen beauftragten Beamten. Nach dem Schlusse der
Beweisaufnahme sind der Antragsteller und dessen Gegner unter Bestimmung einer
Frist zu fernerer Erklärung aufzufordern.
(0 Der Antrag wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die
aufgestellten Behauptungen nach dem Ermessen des Disziplinarhofs durch die erhobenen
Beweise keine genügende Bestätigung gefunden haben.
6) Andernfalls verordnet der Disziplinarhof die Wiederaufnahme des Verfahrens und
die Erneuerung der mündlichen Verhandlung.
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