Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(0 Einem früher Verurteilten, dessen Schuldlosigkeit an den Tag kommt, ist der von ihm 
nicht verschuldete Schaden durch die Staatskasse zu ersetzen, vorbehältlich des Rückgriffs 
an die Schuldigen. 
Art. 106. 
(l) Insoweit im förmlichen Disziplinarverfahren (Art. 81) der Angeschuldigte verurteilt 
wird, ist er schuldig, die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise zu erstatten. Hierüber 
entscheidet das Disziplinarurteil. 
2) Die Kosten des in Anwendung des Art. 93 eingestellten Verfahrens fallen dem Ange- 
schuldigten zur Last. 
Art. 107. 
Die Bestimmungen der Art. 69 bis 106 finden auch auf die zeitlich in den Ruhestand 
versetzten Beamten Anwendung. 
Art. 108. 
Die vorläufige Dienstenthebung eines Beamten (Suspension vom Amte) tritt kraft 
des Gesetzes ein, wenn im gerichtlichen Strafverfahren seine Verhaftung verfügt oder 
gegen ihn ein noch nicht rechtskräftiges Urteil erlassen ist, welches den Verlust des Amts 
kraft des Gesetzes nach sich zieht. 
Art. 109. 
(0) In Fällen des Art. 108 dauert die Suspension bis zum Ablaufe des zehnten Tags nach 
Aufhebung der Haft oder nach eingetretener Rechtskraft desjenigen Urteils höherer Instanz, 
durch welches der Beamte zu einer anderen als der bezeichneten Strafe verurteilt wird. 
G) Lautet das rechtskräftige Urteil auf Freiheitsstrafe, so dauert die Suspension, bis 
das Urteil vollstreckt ist. Wird die Vollstreckung des Urteils ohne Schuld des Verurteilten 
aufgehalten oder unterbrochen, so tritt für die Zeit des Aufenthalts oder der Unterbrechung 
eine Gehaltsschmälerung (Art. 111) nicht ein. Dasselbe gilt für die in Abs. 1 dieses Artikels 
erwähnte Zeit von zehn Tagen, wenn nicht vor Ablauf derselben die Suspension vom 
Amte im Wege des Disziplinarverfahrens verfügt wird.
	        
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