Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Die Beurlaubung ist von der Voraussetzung abhängig, daß eine Behörde usw. tatsächlich 
gewillt ist, den Militäranwärter, wenn er sich bewährt, entweder anzustellen oder für die spätere 
Anstellung vorzumerken. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so ist die Beurlaubung unzulässig. 
Wegen der Verlängerung des Urlaubs in Ausnahmefällen wird auf die Nr. 7 des § 58 
der Friedens-Besoldungsvorschrift Bezug genommen. 
Ob die Beurlaubung in solche, den Militäranwärtern nicht vorbehaltene Stellen nur einmal 
oder mehrfach erfolgen kann, ist lediglich von der zuständigen Militärbehörde unter Wahrung 
der dienstlichen Interessen zu entscheiden. 
Unstatthaft ist es jedoch, einen Militäranwärter wiederholt zur informatorischen Beschäftigung 
oder wiederholt zum Probedienst in dieselbe Art von Stellen bei der nämlichen oder bei einer 
anderen gleichartigen Behörde zu beurlauben. Sinngemäß gilt dies auch für Beschäftigungen 
im Privatdienst. 
Den Militäranwärtern darf ferner durch einen Urlaub bis zu drei Monaten Gelegenheit 
gegeben werden, sich eine Stelle oder eine Beschäftigung zur demnächstigen Erlangung einer 
Stelle zu suchen und zu diesem Zweck an Ort und Stelle Erkundigungen einzuziehen oder sich 
persönlich vorzustellen. Gleichgültig ist es hierbei, ob die in Aussicht genommene Stelle den 
Militäranwärtern vorbehalten ist oder nicht. 
Eine wiederholte Beurlaubung von Militäranwärtern zum Suchen einer Ziodilstelle ist 
insoweit zulässig, als die Gesamtdauer der Beurlaubungen den Zeitraum von drei Monaten 
nicht übersteigt. 
Findet der Militäranwärter während seiner Beurlaubung eine Beschäftigung oder eine Stelle, so 
soller seinem Truppenteil hiervon unverzüglich Meldung erstatten und gleichzeitig berichten, ob es sich 
1. um eine sofortige Anstellung, oder 
2. um eine Anstellung auf Probe, eine Probedienstleistung oder eine informatorische Beschäf- 
tigung, und zwar entweder 
a) in einer den Militäranwärtern vorbehaltenen oder 
b) in einer den Militäranwärtern nicht vorbehaltenen Stelle, oder ob es sich 
3. um eine nur vorübergehende Beschäftigung als Aushilfe, Hilfsarbeiter oder zur Vertretung 
von Beamten, gleichviel ob in einer vorbehaltenen oder nicht vorbehaltenen Stelle, ob im 
öffentlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis, 
handelt. 
Der Truppenteil veranlaßt alsdann, daß der Anwärter entweder (zu 1) mit dem Tage 
der Anstellung ausscheidet oder (zu 2a) unter Aufhebung des Urlaubs auf die zulässige Dauer 
kommandiert wird, oder daß (zu 2b und 3) der Urlaub in einen solchen nach § 58 Nr. 7a 
oder c der Fr. Bes. V. umgewandelt wird. 
Sache des Truppenteils usw. ist es auch, dafür zu sorgen, daß er dauernd über die Art 
der Beschäftigung eines beurlaubten Militäranwärters unterrichtet bleibt. Er hat sich zu 
diesem Zweck nötigenfalls mit den Zivilbehörden usw. in Verbindung zu setzen. 
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