Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

770 
Bei dienstlichen Verfehlungen der Lehrer ist er befugt, in eigener Zustän- 
digkeit die Ordnungsstrafe des Verweises im Sinn des Beamtengesetzes zu 
verhängen; von ihrer Verhängung hat er in jedem einzelnen Fall dem 
Oberschulrat Anzeige zu erstatten. 
2) § 2 Nr. 10 der Verfügung vom 1. März 1910 über den Wirkungskreis und 
den Geschäftsgang des gemeinschaftlichen Oberamts in Schulsachen (Reg. Bl. S. 172) 
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Disziplinaruntersuchungen gegen die Lehrer und deren Bestrafung bei 
dienstlichen Verfehlungen, die durch Verweis oder Geldstrafe bis zum Betrag 
von 50 Mark abgerügt werden können; Anzeige an den Oberschulrat über jede 
auf diese Weise verhängte Ordnungsstrafe. 
Stuttgart, den 11. Oktober 1912. Fleischhauer. 
  
Bekanntmachung des Ministeriums des nirchen= und Schulwesens, 
betreffend die amtliche Bezeichnung des Rektors der Technischen Hochschule in Stuttgart. 
Vom 17. Oktober 1912. 
Seine Königliche Majestät haben am 16. Oktober d. J. die Bestimmung 
zu genehmigen geruht, daß dem Rektor der Technischen Hochschule in Stuttgart in 
seinem amtlichen Wirkungskreis die Bezeichnung „Magnifizenz“ gebührt. 
Stuttgart, den 17. Oktober 1912. Fleischhauer. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.