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Die genehmigten Gemeindesatzungen und Beschlüsse der Landarmenbehörde werden
jeweils im Amtsblatt des Justizministeriums veröffentlicht.
84.
Treten bei einem Minderjährigen die Voraussetzungen ein, unter denen dem Beamten
nach der Satzung der Gemeinde oder dem Beschluß der Landarmenbehörde die dort be-
stimmten Rechte und Pflichten eines Vormunds zukommen, so hat der Beamte dies dem
zuständigen Vormundschaftsgericht unter Angabe des Namens, des Orts und des Tags
der Geburt sowie der Eltern des Minderjährigen und ihres Wohnorts und unter Dar-
legung jener Voraussetzungen und des Zeitpunkts ihres Eintritts unverzüglich mitzuteilen.
Ist dem Beamten das zuständige Vormundschaftsgericht nicht bekannt, so ist die Mitteilung
an das Vormundschaftsgericht in derjenigen Gemeinde, in der sich der Minderjährige
aufhält, zu richten, worauf der Vorsitzende dieses Vormundschaftsgerichts sie dem er-
forderlichenfalls von ihm zu ermittelnden zuständigen Vormundschaftsgericht weiter zu
geben hat.
Die Vorschriften in Abs. 1 finden auch in bezug auf diejenigen Minderjährigen An-
wendung, für die dem Beamten die Rechte und Pflichten des Vormunds alsbald mit dem
Inkrafttreten der Gemeindesatzung oder des Beschlusses der Landarmenbehörde zukommen.
g 5.
Da die Vormundschaft des Beamten unmittelbar kraft Gesetzes eintritt, so bedarf es
hiebei einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nicht. Im übrigen hat das zuständige
Vormundschaftsgericht alsbald nach Empfang der in § 4 vorgeschriebenen Mitteilung zu
prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Bevormundung des Minderjährigen überhaupt
und für den Eintritt der Vormundschaft des Beamten im besonderen vorliegen.
Findet das Vormundschaftsgericht keinen Anstand, so setzt es den Beamten hievon in
Kenntnis.
Ergeben sich bei der Prüfung Bedenken, so empfiehlt es sich in der Regel, namentlich
soweit nicht wegen der Interessen des Minderjährigen eine alsbaldige Entscheidung geboten
erscheint, die Beseitigung der Anstände durch Rücksprache mit dem Beamten zu versuchen.