Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Die genehmigten Gemeindesatzungen und Beschlüsse der Landarmenbehörde werden 
jeweils im Amtsblatt des Justizministeriums veröffentlicht. 
84. 
Treten bei einem Minderjährigen die Voraussetzungen ein, unter denen dem Beamten 
nach der Satzung der Gemeinde oder dem Beschluß der Landarmenbehörde die dort be- 
stimmten Rechte und Pflichten eines Vormunds zukommen, so hat der Beamte dies dem 
zuständigen Vormundschaftsgericht unter Angabe des Namens, des Orts und des Tags 
der Geburt sowie der Eltern des Minderjährigen und ihres Wohnorts und unter Dar- 
legung jener Voraussetzungen und des Zeitpunkts ihres Eintritts unverzüglich mitzuteilen. 
Ist dem Beamten das zuständige Vormundschaftsgericht nicht bekannt, so ist die Mitteilung 
an das Vormundschaftsgericht in derjenigen Gemeinde, in der sich der Minderjährige 
aufhält, zu richten, worauf der Vorsitzende dieses Vormundschaftsgerichts sie dem er- 
forderlichenfalls von ihm zu ermittelnden zuständigen Vormundschaftsgericht weiter zu 
geben hat. 
Die Vorschriften in Abs. 1 finden auch in bezug auf diejenigen Minderjährigen An- 
wendung, für die dem Beamten die Rechte und Pflichten des Vormunds alsbald mit dem 
Inkrafttreten der Gemeindesatzung oder des Beschlusses der Landarmenbehörde zukommen. 
g 5. 
Da die Vormundschaft des Beamten unmittelbar kraft Gesetzes eintritt, so bedarf es 
hiebei einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nicht. Im übrigen hat das zuständige 
Vormundschaftsgericht alsbald nach Empfang der in § 4 vorgeschriebenen Mitteilung zu 
prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Bevormundung des Minderjährigen überhaupt 
und für den Eintritt der Vormundschaft des Beamten im besonderen vorliegen. 
Findet das Vormundschaftsgericht keinen Anstand, so setzt es den Beamten hievon in 
Kenntnis. 
Ergeben sich bei der Prüfung Bedenken, so empfiehlt es sich in der Regel, namentlich 
soweit nicht wegen der Interessen des Minderjährigen eine alsbaldige Entscheidung geboten 
erscheint, die Beseitigung der Anstände durch Rücksprache mit dem Beamten zu versuchen.
	        
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