Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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unterstellt zu sein (Art. 3), in der mütterlichen Familie erzogen oder verpflegt werden. 
Auch bei Entmündigten kann die Ausübung der Rechte und Pflichten des Vormunds, bei 
Gebrechlichen (§ 1910 BGB.) die Führung der Pflegschaft durch einen solchen Beamten 
von besonderem Wert sein. Im Hinblick hierauf ist es sehr erwünscht, wenn die Gemeinde- 
und Landarmenbehörden die Berufsvormünder für die Ubertragung von Vormund- 
schaften der gedachten Art zur Verfügung stellen und die Vormundschaftsgerichte ge- 
gebenenfalls die Beamten zu Vormündern bestellen, auch nach Umständen mit entsprechen- 
den Anregungen an jene Behörden herantreten. Ein sachgemäßes Zusammenarbeiten 
der Gemeinde= und Landarmenbehörden mit den Vormundschaftsgerichten kann auf dem 
vorliegenden Gebiet von erheblichem Nutzen sein. 
8 13. 
Die für die Vormundschaft des Beamten geltenden Vorschriften finden gegebenen- 
falls auf die Pflegschaft entsprechende Anwendung (§ 1915 BGB.). 
Stuttgart, den 21. Oktober 1912. 
Schmidlin. Pischek. 
  
Verfügung der Ministerien der Iustiz, des Innern und des nirchen= und Schulweseus, 
betreffend die Herufsvormundschaft von Anstaltsvorständen. Vom 21. Oktober 1912. 
Zum Vollzug des Art. 7 des Gesetzes über die Berufsvormundschaft vom 8. Juni 1912 
(Reg. Bl. S. 158) wird hiemit nachstehendes verfügt. 
SI. 
Wenn eine unter staatlicher Verwaltung oder Aufsicht stehende Erziehungs= oder 
Verpflegungsanstalt die Einführung der Berufsvormundschaft des Anstaltsvorstands in 
Antrag bringen will, so hat der Vorstand hierüber der unmittelbaren Aufsichtsbehörde 
Bericht zu erstatten. Der Bericht muß enthalten
	        
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