Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Organen von Knappschaftsvereinen oder von Betriebskrankenkassen für Betriebsver— 
waltungen ihres Geschäftsbereichs zu übertragen (vergl. auch § 377 Abs. 3 der Reichs- 
versicherungsordnung). 
Zu § 115 der Reichsversicherungsordnung. 
§ 17. 
Zur Überwachung der Entrichtung und des Einzugs der Beiträge haben die Orts- 
polizeibehörden den Organen und Beauftragten der Versicherungsanstalt und der Kranken- 
kassen sowie den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung auf Ersuchen die Einsicht der 
bei ihnen liegenden polizeilichen Meldungen (K. Verordnung vom 25. Mai 1901, Reg. Bl. 
S. 115) zu gestatten. 
Zu § 119 der Peichsversicherungsordnung. 
– 18. 
Das Versicherungsamt hat vor Erteilung einer Genehmigung im Sinne des § 119 
Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung den vorläufig unterstützungspflichtigen Ortsarmen= 
verband sowie die Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung des Wohn= oder Aufenthalts- 
orts des Berechtigten zu hören. 
Zu § 122 der Reichsversicherungsordnung. 
l 19. 
Die Wundärzte II. Abteilung können innerhalb des Rahmens der ihnen erteilten Er- 
mächtigung (§ 1 Nr. 2 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 8. April 1872, 
Reg. Bl. S. 143, betreffend den Einfluß der Deutschen Gewerbeordnung auf das Medizinal- 
wesen) selbständige ärztliche Hilfe leisten. 
Bu §8 137, 138 der Peichsversicherungsordnung. 
§ 20. 
(0) Nach den 88 137, 138 der Reichsversicherungsordnung ist die Erhebung von Gebühren 
und Sporteln für alle Behörden (Oberämter, Gemeindebehörden, Standesämter usw.) 
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