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II. Zu dieser Summe treten hinzu als Zugänge:
1. die in § 26 Abs. 2 unter II Nr. 1 bis 5 bezeichneten Umlagekapitale und Zu-
schläge der einzelnen Pflichtigen,
2. die Steuerkapitale von Grundstücken, für die der beitragspflichtige Betriebs-
unternehmer nicht auch grundsteuerpflichtig ist (vergl. §§ 7, 8 und Anlage A).
III. Von der aus der Zusammenrechnung von Nr. I und lI sich ergebenden Summe
sind als Abgänge abzuziehen:
1. die in § 26 Abs. 2 unter III bezeichneten Steuerkapitale der einzelnen Pflich-
tigen;
2. die Steuerkapitale von Grundstücken, bezüglich welcher eine andere Person
als der Steuerpflichtige als beitragspflichtiger Betriebsunternehmer nachge-
wiesen ist (vergl. 88 7, 8 und Anlage A)Y.
8 31.
Das Umlagekataster jedes Zahlungspflichtigen wird in die summarische Berechnung
des Steuerabrechnungsbuchs eingetragen, diese wird zusammengerechnet und durch Ver—
gleichung mit dem Gesamt-Umlagekataster der Gemeinde probemäßig festgestellt. Sodann
werden unter Benützung der Hilfstafel (8 27 Abs. 2) die Umlagebeträge der einzelnen
Pflichtigen berechnet, wobei Pfennig-Bruchteile auf volle Pfennig nach oben abgerundet
werden. Erst nachdem dies geschehen, werden die Katastersummen und die Umlagebeträge
in das Steuerabrechnungsbuch für das laufende Jahr übertragen.
§ 32.
(1) In die Steuerzettel beziehungsweise Steuerbüchlein müssen das Umlagekataster der
Zahlungspflichtigen und deren Umlagebetreff aufgenommen werden.
(2) Mit der Zustellung des Steuerzettels beziehungsweise Steuerbüchleins ist die Zahlungs-
aufforderung zu verbinden, von welcher an nach Art. 35 des Ausführungzgesetzes die Frist
zur Beschwerde gegen die Zuscheidung des Umlagebetreffs läuft.
* Auf Verlangen hat der das Umlagegeschäft besorgende Beamte jedem Beteiligten
die Grundlagen der Beitragsberechnung anzugeben und die Einsichtnahme der betreffenden