Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Akten zu gestatten, sowie eine Belehrung über das nach Art. 35 des Ausführungsgesetzes 
zustehende Beschwerderecht zu erteilen. 
§ 33. 
(0) Beschwerden gegen die Zuscheidung des Umlagebetreffs an die einzelnen Zahlungs— 
pflichtigen (Art. 35 des Ausführungsgesetzes) sind ohne Einfluß auf die Verpflichtung der 
Gemeinde zur Einsendung der nach dem festgestellten Steuerkapital des Gemeindebezirks 
(Art. 31 a. a. O.) auf letzteren treffenden Umlage. 
G) Ein Abgang, der sich infolge solcher Beschwerden an dem Gesamtbetrag der Umlage 
ergibt, fällt der Gemeinde zur Last. 
l 34. 
(1) Der Einzug der Beiträge liegt den mit dem Einzug der Grundsteuer befaßten Gemeinde— 
pflegern beziehungsweise Steuereinbringern ob. 
(2) Die Beiträge sind sofort ihrem vollen Betrag nach fällig. 
i) Vergütungen an die Gemeinden. 
8 35. 
(0) Für die Umlegung der Beiträge haben die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften 
den Gemeinden eine Vergütung von vier Pfennig für jeden im Steuerabrechnungsbuch 
eingetragenen Beitragspflichtigen zu leisten. 
K) Die Vergütung, die den Gemeinden für den Einzug der Beiträge von der Berufs- 
genossenschaft zu gewähren ist, beträgt für die ersten 300 K der eingezogenen Beiträge 
drei vom Hundert, für die weiteren 700 .40 (bis zu 1000 ./f(4) zwei vom Hundert, im übrigen 
eins vom Hundert. 
G) Diese Vergütung ist bei Einsendung der auf die Gemeinde entfallenden Umlagebe- 
träge an den Genossenschaftsvorstand von der abzuliefernden Gesamtsumme in Abzug zu 
bringen. 
() Wenn eine Gemeinde den auf sie entfallenden Umlagebetrag ohne Umlage aus der 
Gemeindekasse an die Berufsgenossenschaft bezahlt, darf weder für die Umlegung noch für 
den Einzug der Beiträge von dem Umlagebetrag eine Vergütung in Abzug gebracht werden.
	        
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