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Akten zu gestatten, sowie eine Belehrung über das nach Art. 35 des Ausführungsgesetzes
zustehende Beschwerderecht zu erteilen.
§ 33.
(0) Beschwerden gegen die Zuscheidung des Umlagebetreffs an die einzelnen Zahlungs—
pflichtigen (Art. 35 des Ausführungsgesetzes) sind ohne Einfluß auf die Verpflichtung der
Gemeinde zur Einsendung der nach dem festgestellten Steuerkapital des Gemeindebezirks
(Art. 31 a. a. O.) auf letzteren treffenden Umlage.
G) Ein Abgang, der sich infolge solcher Beschwerden an dem Gesamtbetrag der Umlage
ergibt, fällt der Gemeinde zur Last.
l 34.
(1) Der Einzug der Beiträge liegt den mit dem Einzug der Grundsteuer befaßten Gemeinde—
pflegern beziehungsweise Steuereinbringern ob.
(2) Die Beiträge sind sofort ihrem vollen Betrag nach fällig.
i) Vergütungen an die Gemeinden.
8 35.
(0) Für die Umlegung der Beiträge haben die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
den Gemeinden eine Vergütung von vier Pfennig für jeden im Steuerabrechnungsbuch
eingetragenen Beitragspflichtigen zu leisten.
K) Die Vergütung, die den Gemeinden für den Einzug der Beiträge von der Berufs-
genossenschaft zu gewähren ist, beträgt für die ersten 300 K der eingezogenen Beiträge
drei vom Hundert, für die weiteren 700 .40 (bis zu 1000 ./f(4) zwei vom Hundert, im übrigen
eins vom Hundert.
G) Diese Vergütung ist bei Einsendung der auf die Gemeinde entfallenden Umlagebe-
träge an den Genossenschaftsvorstand von der abzuliefernden Gesamtsumme in Abzug zu
bringen.
() Wenn eine Gemeinde den auf sie entfallenden Umlagebetrag ohne Umlage aus der
Gemeindekasse an die Berufsgenossenschaft bezahlt, darf weder für die Umlegung noch für
den Einzug der Beiträge von dem Umlagebetrag eine Vergütung in Abzug gebracht werden.