867
und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Mit dem Wahlvorschlag ist eine Erklärung
jedes Vorgeschlagenen über die Annahme einer auf ihn fallenden Wahl vorzulegen.
88.
(0) Mit der Einreichung des Wahlvorschlags haben dessen Unterzeichner einen am Sitze
der Genossenschaft wohnhaften Vertreter und einen Stellvertreter zu bezeichnen.
(2) Der Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, namens der Unterzeichner die zur Be-
seitigung etwaiger Anstände erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
§ 9#.
Zwei oder mehr Vorschläge können in der Weise miteinander verbunden werden, daß
sie den anderen Wahlvorschlägen gegenüber als ein einziger Wahlvorschlag anzusehen und
zu behandeln sind. In diesem Falle müssen die Unterzeichner der betreffenden Wahlvor-
schläge oder deren Vertreter (§ 8) übereinstimmend spätestens sieben volle Tage vor dem
Wahltag die Erklärung abgeben, daß die Vorschläge miteinander verbunden sein sollen.
8 10.
(1) Der Vorsitzende des Genossenschaftsvorstands hat die eingereichten Wahlvorschläge
zu prüfen und etwaige Anstände umgehend zur Kenntnis des bestellten Vertreters zu
bringen. Die Anstände müssen spätestens sieben volle Tage vor dem Wahltag bereinigt sein.
2r Ist ein vorgeschlagener Bewerber nicht in der in § 7 vorgeschriebenen Weise bezeichnet,
so ist der Vertreter zur Ergänzung der Bezeichnung aufzufordern. Kommt er dieser Auf-
forderung nicht rechtzeitig nach, so wird der Name des unvollständig bezeichneten Bewerbers
in dem Wahlvorschlag gestrichen. Wird die Erklärung über die Annahme einer Wahl nicht
oder nicht rechtzeitig (Abs. 1 Satz 2) vorgelegt, so wird der Name des betreffenden Be-
werbers ebenfalls gestrichen.
(3) Personen, die auf mehreren Wahlvorschlägen vorgeschlagen sind, werden durch Ver-
mittlung der Vertreter zu einer Außerung darüber aufgefordert, welchem Vorschlag sie
zugeteilt zu werden wünschen. Erfolgt hierauf nicht rechtzeitig (Abs. 1 Satz 2) eine aus—
reichende Erklärung, so werden sie demjenigen Vorschlag zugerechnet, auf dem sie an
11