Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend Tarifermäßigungen für Handlungsreisende auf österreichischen, ungarischen und bosnisch- 
herzegowinischen Eisenbahnen. Vom 7. Dezember 1912. 
Nachdem die Vordrucke zu den Legitimationskarten für Handlungsreisende behufs 
Erlangung der Tarifermäßigung für Musterkoffer und zu den zugehörigen Identitäts- 
karten abgeändert worden sind (vergl. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern 
vom 27. August 1901, Reg. Bl. S. 262), werden der Stadtdirektion Stuttgart und 
den Oberämtern demnächst die neuen Formulare mit dem Auftrag übersandt, die 
noch unverwendeten älteren Formulare sofort nach Empfang der neuen in urkund- 
licher Form zu vernichten. 
Die Legitimationskarten unterliegen in Osterreich-Ungarn einer festen Stempel- 
gebühr von 1 Krone. Die Inhaber haben die mit der entsprechenden Stempelmarke 
(erhältlich bei den in den Grenzbahnhöfen befindlichen Verschleißstellen) versehene 
Legitimationskarte alljährlich beim erstmaligen Eintritt in die Osterreichisch-Ungarische 
Monarchie im Grenzzollamt oder Steueramt zur Entwertung der Stempelmarke vor- 
zuweisen. Hiervon sind die beteiligten Gewerbetreibenden zu verständigen. 
Stuttgart, den 7. Dezember 1912. Pischek. 
  
Lekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Festsetzung der durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste der landwirtschaftlichen 
Arbeiter. Vom 11. Dezember 1912. 
Die Beträge der durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste der landwirtschaftlichen 
Arbeiter im Sinne des § 936 der Reichsversicherungsordnung?') sind für die Zeit 
vom 1. Januar 1913 ab bis auf weiteres in der aus der folgenden übersicht sich 
ergebenden Weise festgesetzt worden. Die unterm 14. Dezember 1908 (Reg.Bl. 
S. 303) bekanntgemachte Festsetzung der durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste der 
land= und forstwirtschaftlichen Arbeiter gilt nur bis zum 31. Dezember 1912. 
Stuttgart, den 11. Dezember 1912. Pischek. 
  
*) Hierunter sind auch die forstwirtschaftlichen Arbeiter begriffen (vergl. § 161 der Reichsversicherungs- 
ordnung).
	        
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