Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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die Vormundschaften über die anderen Glieder des gräflichen Hauses. Die Anord— 
nungen zu A und B des § 15 kommen hier jedoch der Regel nach nicht zur Aus- 
führung; außer, es würden zufolge ausdrücklicher Bestimmungen der Eltern oder auf 
Beschluß des Familienrates hin wegen des Umfanges der Vermögensverwaltung auch 
einzelne oder alle Anordnungen des § 15 für anwendbar erklärt. 
§ 17. 
Pflegschaft. 
Wird jeweilig die Bestellung eines Pflegers (Kurators) erforderlich, z. B. auch 
weil die Bestellung eines Vormundes entbehrlich ist oder noch nicht hat erfolgen können, 
oder weil der Vormund aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Vormundschaft 
nicht ausüben kann oder will, so greifen Platz die Bestimmungen §§ 1909 bis 1913, 
1917 bis 1921 B. G. B. unter analoger Mitwirkung der in den §§ 14 und 15 des 
Hausgesetzes bezeichneten Organe. 
§8§ 18 und 19 
(enthalten Vorschriften über die Vertretung Minderjähriger bei Akten der Autonomie 
und über Abwesende). 
Sechster Abschnitt 
(enthält Vorschriften über die nächsten Agnaten). 
Siebenter Abschnikt. 
FPon den Verlassenschaften der Glieder unseres Fauses, ihren Testamenten, sowie 
deren Kuslegung. 
§ 21. 
Testamente und deren Vollstreckung; Nachlaßsicherung; Deutung. 
A. Jedem Mitgliede des Hauses steht es zu, über sein Allodvermögen unter 
Lebenden und von Todes wegen frei zu verfügen.
	        
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