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g 26.
Personen, die sich gewerbsmäßig mit der Krankenpflege befassen, müssen ein Geschäfts-
buch nach dem Muster in Anlage IV führen. Diese Bücher sind zehn Jahre lang aufzu-
bewahren.
8 26.
Die Geschäftsbücher der mit Ausübung der Heilkunde gewerbsmäßig sich befassenden,
öffentlich nicht ermächtigten Personen (Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes) sowie die in den 88 24
und 25 erwähnten Geschäftsbücher sind dem Oberamtsarzt regelmäßig bei den ärztlichen
Gemeindevisitationen zur Einsichtnahme vorzulegen, außerdem dann, wenn er sich durch
einen Auftrag des Medizinalkollegiums zur Einsichtnahme ausweisen kann.
Schlußbestimmungen.
§ 27.
Durch das Oberamtsarztgesetz und die gegenwärtige Verfügung gelten alle entgegen-
stehenden Vorschriften als aufgehoben, insbesondere:
1. die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 29. Dezember 1859, betreffend
die Meldungen um Oberamtsphysikate (Reg. Bl. 1860 S. 5);
2. die §§ 2, 3, 4, 5 und 8 der Verfügung des Ministeriums des Jnnern vom 8. April
1872, betreffend den Einfluß der Deutschen Gewerbeordnung auf das Medizinal-
wesen (Reg. Bl. S. 143);
3. die Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 17. Oktober 1879,
betreffend die Abteilung der gerichtsärztlichen Geschäfte zwischen den Oberamts-
ärzten und den Oberamtswundärzten (Reg. Bl. S. 467);
4. die Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 31. Dezember 1885,
betreffend das Verfahren und die Stellung der Arzte bei der richterlichen und
polizeilichen Leichenschau und Leichenöffnung (Amtsbl. des Justizministeriums
1886 S. 5 und Amtsbl. des Ministeriums des Innern 1886 S. 114), sowie die
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 10. März 1886, betreffend die
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