Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  56.  957

Art.  82.  Urlaub.

1  Der  Kirchenverwaltungsvorstand  kann  Kassenverwaltern  und  Kirchenschreibern  bis  zu
vierzehn  Tagen  Urlaub  geben.  Ein  längerer  Urlaub  wird  von  der  Kirchenverwaltung  erteilt,  die
auch  bei  Ablehnung  eines  Urlaubsgesuches  durch  den  Vorstand  auf  Antrag  des  Beteiligten
Beschluß  faßt.  Der  Kirchenverwaltungsbeschluß  kann  von  den  Beteiligten  wegen  ungerechtfertigter
  Verweigerung  des  Urlaubs  nach  Maßgabe  des  Art.  81  Abs.  I  Satz  2  und  Abs.  II
angefochten  werden.

U.  Ist  die  Stelle  eines  weltlichen  Kirchendieners  mit  einem  Schuldienst  verbunden,  so
wird  dem  Lehrer  in  seiner  Eigenschaft  als  Kirchendiener  alljährlich  während  der  Hauptschulferien
  ein  zusammenhängender  Urlaub  von  zwanzig  Tagen  mit  Einschluß  zweier  Sonntage  vom
Kirchenverwaltungsvorstand  gewährt,  sofern  ein  Stellvertreter  entbehrt  oder  um  die  von  der
Kirchenverwaltung  festgesetzte  Vergütung  bestellt  werden  kann.  Für  die  Dauer  dieses  Urlaubs
tritt  ein  Abzug  am  Diensteinkommen  nicht  ein.  Die  Festsetzung  der  Vergütung  und  die
Entscheidung  des  Kirchenverwaltungsvorstandes  können  von  den  Beteiligten  nach  Maßgabe
des  Art.  81  Abs.  I  Satz  2  und  Abst.  II  angefochten  werden.

III  Für  die  Versehung  des  Dienstes  während  des  Urlaubs  hat  die  Kirchenverwaltung  die
etwa  nötigen  Vorkehrungen  zu  treffen.

Art.  83.  "  Disziplin.

1  Die  Kirchenverwaltung  und  die  Kirchengemeindebevollmächtigten  sind  befugt  gegen  jene
Kirchenverwalter  oder  Kirchengemeindebevollmächtigten,  die  ohne  genügenden  Entschuldigungsgrund
  die  Sitzungen  versäumen,  Ordnungsstrafen  bis  zu  25  4X  zu  verhängen,  die  dem
Ortskirchenvermögen,  zunächst  der  Kirchenstiftung  zufließen.  Nach  fruchtloser  mehrmaliger
Bestrafung  und  vorgängiger  Androhung  können  solche  Mitglieder  durch  Beschluß  des  Vertretungskörpers
  als  ausgetreten  erklärt  werden.

II  Gegen  die  gemäß  Abs.  I1  gefaßten  Beschlüsse  ist  dem  Beteiligten  nur  der  binnen
acht  Tagen  nach  der  Zustellung  einzulegende  Einspruch  gestattet,  über  den  in  einer  der  nächsten
Sitzungen  zu  entscheiden  ist.

Art.  84.

I  Im  übrigen  steht  die  Handhabung  der  Disziplinargewalt  über  die  Kirchenverwaltungsmitglieder,
  besonderen  Verwalter  und  Kirchenschreiber  zunächst  der  Staatsaufsichtsbehörde  zu.

II  Diese,  bei  Gefahr  auf  Verzug  hinsichtlich  der  Kassenverwalter  auch  die  Kirchenverwaltung
selbst,  kann  die  einstweilige  Dienstenthebung,  unbeschadet  des  Rechtes  auf  das  mit  der  Stelle
etwa  verbundene  Einkommen,  verfügen.

III!  Die  zulässigen  Dienststrafen  sind  Verweis,  Geldstrafen  bis  zu  50  ,  die  dem  Ortskirchenvermögen,
  zunächst  der  Kirchenstiftung  zufließen,  vorbehaltlich  des  Art.  76  Abl.  1
Satz  2,  dann  Enthebung  vom  Dienste.