6
1
wenn ein militärgerichtlich Verurteilter, dessen Dienstunbrauchbarkeit (Feld= und
Garnisondienstunfähigkeit) feststeht, zunächst nur zur Disposition der Ersatzbehörden
oder zum Beurlaubtenstand seiner Waffe entlassen wird (M. St.V. I. T. § 5
Nr. 2 Abs. 1 zweiter Halbsatz),
3. wenn ein Militärgefangener feld= und garnisondienstunfähig oder wegen vorsätz-
licher Selbstverstümmelung bestraft und arbeitsunfähig ist (M. St. V. I. T.
§ 24 Nr. 1),
4. wenn in Friedenszeiten ein Militärgefangener des Gemeinenstandes während der
Dauer der Strafverbüßung das 45. Lebensjahr vollendet (M. St.V. I. T. 8§ 24
Nr. 2),
wenn ein Militärgefangener wegen Geisteskrankheit vorläufig aus der Strafhaft
entlassen worden ist (M. St.V. I. T. § 23 Nr. 6 Satz 2).
□
§ 2.
Für die Fälle, in denen an Personen des Beurlaubtenstandes eine Gesamtstrafe zu
vollstrecken ist, die sich aus militär= und zivilgerichtlich erkannten Strafen zusammensetzt,
ist zu vergleichen der Abschnitt I der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Kriegs-
wesens vom 10. August 1909, Amtsbl. J. Min. S. 165, M. V. Bl. S. 200 (vergl. auch
M. V. Bl. 1910 S. 117).
83.
Darüber, in welchem Bundesstaat die militärgerichtlich erkannten Freiheitsstrafen zu
vollstrecken sind, deren Vollzug auf die bürgerlichen Behörden übergeht, sind zu vergleichen
§ 15 des Einführungsgesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung, Abschnitt II der Verfügung
der Ministerien der Justiz und des Kriegswesens vom 10. August 1909 (s. oben § 2), ferner
Bekanntmachung des Justizministeriums vom 4. September 1903, betreffend die auf die
bürgerlichen Behörden übergehende Vollstreckung militärgerichtlich erkannter Gesamtstrafen,
Amtsbl. S. 100, vergl. mit M. V. Bl. 1903 S. 147 und § 9 Nr. 1 Abs. 2 M. St. V. I. T.