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2) Die Grundlage für die Berechnung des gesetzlichen Wartegelds (Art. 23 des Be-
amtengesetzes) bildet das für die Berechnung des Ruhegehalts (Art. 45 des Beamten-
gesetzes) maßgebende Diensteinkommen, das die Beamten am 1. April 1913 bezogen
haben. .
(3) Das hienach sich ergebende gesetzliche Wartegeld wird durch eine Ergänzungszulage
bis zum Schluß des Rechnungsjahrs 1914 auf den vollen Betrag der nach Abs.2
pensionsberechtigten Bezüge erhöht. Beamte, die im Jahr 1915 das 60. Lebensjahr
vollenden, erhalten die Ergänzungszulage bis zum zurückgelegten 65. Lebensjahr, sofern
nicht während dieser Zeit die Wiederanstellung nach Art. 26 bis 28 eintritt oder die
bleibende Versetzung in den Ruhestand nach Art. 29 Abs. 2 Ziff. 2 des Beamtengesetzes
verfügt wird.
(4) Solange die Beamten im Genuß der Ergänzungszulage stehen, sind sie zu einer
ihren Anstellungsbedingungen entsprechenden Tätigkeit und zur Mitwirkung bei der
Auflösung der Tierärztlichen Hochschule ohne besondere Belohnung verpflichtet.
*# Als Wiederanstellung oder Beschäftigung im öffentlichen Dienst im Sinn des
Art. 27 Ziff. 1 und des Art. 28 Abs. 1 des Beamtengesetzes gilt auch eine hauptamtliche
oder, soweit die Bezüge für Nebenämter insgesamt 1500 K übersteigen, nebenamtliche
Anstellung oder Beschäftigung im Dienst einer Körperschaft oder Anstalt des öffent-
lichen Rechts.
(0) Wird ein Beamter wiederangestellt, so ist bei der bleibenden Versetzung in den
Ruhestand der Berechnung des Ruhegehalts die gesamte Dienstzeit und das vor der
Quieszierung zuletzt bezogene pensionsberechtigte Diensteinkommen zu Grunde zu legen,
sofern nicht der Ruhegehalt aus dem letzten Diensteinkommen höher ist.
Gegeben Bebenhausen, den 18. Juli 1913.
Wilhelm.
Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. Habermaas.