Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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2) Die Grundlage für die Berechnung des gesetzlichen Wartegelds (Art. 23 des Be- 
amtengesetzes) bildet das für die Berechnung des Ruhegehalts (Art. 45 des Beamten- 
gesetzes) maßgebende Diensteinkommen, das die Beamten am 1. April 1913 bezogen 
haben. . 
(3) Das hienach sich ergebende gesetzliche Wartegeld wird durch eine Ergänzungszulage 
bis zum Schluß des Rechnungsjahrs 1914 auf den vollen Betrag der nach Abs.2 
pensionsberechtigten Bezüge erhöht. Beamte, die im Jahr 1915 das 60. Lebensjahr 
vollenden, erhalten die Ergänzungszulage bis zum zurückgelegten 65. Lebensjahr, sofern 
nicht während dieser Zeit die Wiederanstellung nach Art. 26 bis 28 eintritt oder die 
bleibende Versetzung in den Ruhestand nach Art. 29 Abs. 2 Ziff. 2 des Beamtengesetzes 
verfügt wird. 
(4) Solange die Beamten im Genuß der Ergänzungszulage stehen, sind sie zu einer 
ihren Anstellungsbedingungen entsprechenden Tätigkeit und zur Mitwirkung bei der 
Auflösung der Tierärztlichen Hochschule ohne besondere Belohnung verpflichtet. 
*# Als Wiederanstellung oder Beschäftigung im öffentlichen Dienst im Sinn des 
Art. 27 Ziff. 1 und des Art. 28 Abs. 1 des Beamtengesetzes gilt auch eine hauptamtliche 
oder, soweit die Bezüge für Nebenämter insgesamt 1500 K übersteigen, nebenamtliche 
Anstellung oder Beschäftigung im Dienst einer Körperschaft oder Anstalt des öffent- 
lichen Rechts. 
(0) Wird ein Beamter wiederangestellt, so ist bei der bleibenden Versetzung in den 
Ruhestand der Berechnung des Ruhegehalts die gesamte Dienstzeit und das vor der 
Quieszierung zuletzt bezogene pensionsberechtigte Diensteinkommen zu Grunde zu legen, 
sofern nicht der Ruhegehalt aus dem letzten Diensteinkommen höher ist. 
Gegeben Bebenhausen, den 18. Juli 1913. 
Wilhelm. 
Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. Habermaas.
	        
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