Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

dessen Entlassung aus dem aktiven Dienst tatsächlich noch nicht erfolgt ist, von der Militär— 
strafvollstreckungsbehörde (§ 451 M. St. G. O.) der Strafanstaltsverwaltung zugeliefert. 
Die Einlieferung erfolgt, wenn Militärstrafvollstreckungsbehörde und Strafanstalt sich 
am gleichen Sitz befinden, unmittelbar, andernfalls durch Vermittlung des der Militär— 
strafvollstreckungsbehörde nächstgelegenen Amtsgerichts. 
Ist der Verurteilte aus dem aktiven Dienst tatsächlich entlassen und befindet er sich 
auch nicht in Haft, so ersucht die Militärstrafvollstreckungsbehörde diejenige bürgerliche 
Strafvollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft), in deren Bezirk sich der Verurteilte auf— 
hält oder zuletzt in Württemberg aufgehalten hat, um Übernahme des Strafvollzugs. Das 
Verfahren der bürgerlichen Strafvollstreckungsbehörde richtet sich nach den für den Vollzug 
von Strafurteilen der bürgerlichen Gerichte geltenden Vorschriften, soweit sich nicht aus den 
nachstehenden Bestimmungen anderes ergibt. Nach Erledigung des Ersuchens hat die 
bürgerliche Strafvollstreckungsbehörde der ersuchenden Militärstrafvollstreckungsbehörde 
Nachricht über die Art der Erledigung zu geben. 
In den Fällen einer Verurteilung von Offizieren, Sanitätsoffizieren, Veterinär— 
offizieren und oberen Militärbeamten findet § 10 Nr. 2 M. St. V. I. T. entsprechende 
Anwendung. 
§ 7. 
Wird die bürgerliche Strafvollstreckungsbehörde um Übernahme der Strafvollstreckung 
ersucht (§ 6 Abs. 2), so ist über jeden einer höheren Strafanstalt zuzuweisenden Verurteilten 
eine Personalbeschreibung nach Anleitung des anliegenden Musters 1 in doppelter Aus-— n, 
fertigung, wenn möglich unter Beibringung der Photographie, je mit seiner eigenhändigen 5 
Unterschrift in der Weise aufzunehmen, daß seine Persönlichkeit in zweifelsfreier Weise 
gekennzeichnet ist. 
Mit der Aufnahme der Personalbeschreibung ist entsprechend der Vorschrift in Nr. 1 
der Verfügung des Justizministeriums vom 5. Mai 1896, betreffend den Körper= und 
Gesundheitszustand der in die höheren Strafanstalten einzuliefernden Personen (Reg. Bl. 
S. 111), eine Vernehmung des Verurteilten über seinen Körper= und Gesundheitszustand 
sowie erforderlichenfalls seine Untersuchung durch einen oberen Militärarzt zu verbinden.
	        
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