Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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()  Von  den  beiden  weiteren  Jahren  (Gehilfenzeit)  ist  das  eine,  wenn  die  Lehrzeit  bei
einem  Schultheißenamt  erledigt  wurde,  bei  einem  Verwaltungsaktuar,  wenn  die  Lehrzeit
bei  einem  Verwaltungsaktuar  zugebracht  wurde,  bei  einem  Schultheißenamt,  das  andere,
vorbehältlich  der  Bestimmung  in  §  5  Abs.  1  Satz  2  und  3  bei  einem  Oberamt  abzuleisten.

(8)  Ist  der  Lehrherr  gleichzeitig  Ortsvorsteher  und  Verwaltungsaktuar  und  wird  nachgewiesen,
  daß  dem  Kandidaten  ausreichende  Gelegenheit  geboten  war,  sowohl  mit  den
schultheißenamtlichen  Geschäften  als  mit  den  Geschäften  des  Verwaltungsaktuars  vertraut
  zu  werden,  so  können  entweder  beide  Gehilfenjahre  bei  einem  Oberamt  oder  kann
das  eine  Gehilfenjahr  statt  bei  einem  Verwaltungsaktuar  oder  bei  einem  Schultheißenamt
auch  bei  einem  Stadtpolizeiamt,  einer  Ortsbehörde  für  die  Arbeiterversicherung,  einem
Versicherungsträger  der  reichsgesetzlichen  Arbeiterversicherung  oder  bei  einem  geprüften
Körperschaftsrechner  zugebracht  werden.  Dasselbe  gilt,  wenn  der  Ortsvorsteher  in  seiner
eigenen  Gemeinde  Hilfsbeamter  für  die  Rechnungsgeschäfte  im  Sinne  des  Art.  141
Abs.  2  der  Gemeindeordnung  ist  und  diese  Gemeinde  mindestens  1200  Einwohner  zählt.
Auch  hier  ist  Voraussetzung,  daß  der  Kandidat  ausreichend  Gelegenheit  hatte,  die  Rechnungsgeschäfte
  kennen  zu  lernen.

Lehrzeit  bei  einem  Schultheißenamt.

§  2.

Um  als  Vorbereitungsdienst  im  Sinne  des  §  3  der  P.O.  und  des  §  1  Abs.  1  dieser
Verfügung  zu  gelten,  muß  die  Lehrzeit  bei  einem  Schultheißenamt  folgenden  Anforderungen
  entsprechen:

1.  Der  Ortsvorsteher  der  Gemeinde  oder  ein  Ratschreiber  müssen  die  mittlere  Verwaltungsdienstprüfung

  erstanden  haben.

2.  Bei  dem  Schultheißenamt  darf  gleichzeitig  nicht  mehr  als  ein  in  den  beiden  ersten
Jahren  der  Ausbildung  stehender  Verwaltungskandidat  beschäftigt  werden.  Diese
Bestimmung  gilt  auch,  wenn  der  Ortsvorsteher  gleichzeitig  Verwaltungsaktuar  ist.

3.  Die  Gemeinde  darf  nicht  weniger  als  800  Einwohner  zählen,  es  wäre  denn,  daß
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